← Österreich

{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzNach der Wr. Dienstordnung ist ein Suspendierungsverfahren i.S.d. § 94 DO amtswegig einzuleiten. Der Verfahrensgegenstand wird daher nicht durch den Umfang eines bestimmten Antrags determiniert. Vielmehr ist aus § 94 Abs. 1 DO das Gebot der amtswegigen Einleitung eines Suspendierungsverfahrens abzuleiten.Nach der Wr. Dienstordnung ist ein Suspendierungsverfahren i.S.d. Paragraph 94, DO amtswegig einzuleiten. Der Verfahrensgegenstand wird daher nicht durch den Umfang eines bestimmten Antrags determiniert. Vielmehr ist aus Paragraph 94, Absatz eins, DO das Gebot der amtswegigen Einleitung eines Suspendierungsverfahrens abzuleiten. § 94 Abs. 1 DO nennt nun zwei unterschiedliche, eine Suspendierung gebietende Tatbestände. Durch diese Tatbestände wird offenkundig der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO näher bestimmt. Paragraph 94, Absatz eins, DO nennt nun zwei unterschiedliche, eine Suspendierung gebietende Tatbestände. Durch diese Tatbestände wird offenkundig der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO näher bestimmt. Einerseits wird im § 94 Abs. 1 Z 1 DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der rechtswirksamen Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c DO angeführten Delikts angeführt. Bei einem nach § 94 Abs. 1 Z 1 erste Alternative DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens die Frage des Vorliegens einer bestimmten Anklage wegen eines in § 74 Abs. 2 lit. c DO angeführten Delikts. Im Falle des Vorliegens einer solchen Anklage hat durch die Behörde eine Suspendierung zwingend zu erfolgen.Einerseits wird im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der rechtswirksamen Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO angeführten Delikts angeführt. Bei einem nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, erste Alternative DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens die Frage des Vorliegens einer bestimmten Anklage wegen eines in Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO angeführten Delikts. Im Falle des Vorliegens einer solchen Anklage hat durch die Behörde eine Suspendierung zwingend zu erfolgen. Andererseits wird im § 94 Abs. 1 Z 2 DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Diensts im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) angeführt. Andererseits wird im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO als Verfahrensgegenstand der Umstand der Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Diensts im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) angeführt. Bei einem nach § 94 Abs. 1 Z 2 DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens Bei einem nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO zu führenden Suspendierungsverfahren ist daher Sache des Verfahrens 1) die Frage des Verdachts des Vorliegens einer oder mehrerer bestimmter einer bestimmten Person zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en), 2) die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird (arg.: „Art“ der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung) und 3) die Frage, ob wegen der Art der im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Falle der Belassung eines Beschuldigten im Dienst eine Gefährdung des Ansehens des Amts oder wesentlicher Interessen des Diensts eintreten würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.