RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzFraglich ist, ob die materielle Rechtskraft des Suspendierungsbescheids auch die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, erfasst, welche im Bescheid nur rudimentär (im Hinblick auf die Anlastung) konkretisiert worden sind. Wenn man annehmen würde, dass die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids nur die angelasteten Handlungen und Unterlassungen erfasst, welche im Bescheid den Konkretisierungsvorgaben des (wie zuvor ausgeführt im Suspendierungsverfahren übrigens gar nicht zu beachtenden) § 44a VStG genügen, hätte das zur Folge, dass die Suspendierungsbehörde im Hinblick auf eine bestimmte angelastete Handlung bzw. Unterlassung unendlich oft befugt wäre, einen Suspendierungsbescheid zu erlassen; sofern nur jedes Mal die jeweils angelastete Handlung bzw. Unterlassung nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Schon diese Konsequenz wie auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof wie zuvor ausgeführt an das Ausmaß der Konkretisierung des zur Last gelegten Sachverhalts im Suspendierungsbescheid keine besonders hohen Vorgaben macht, bringt deutlich ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbares und aus dem Gesetz nicht ableitbares Ergebnis zum Ausdruck.Fraglich ist, ob die materielle Rechtskraft des Suspendierungsbescheids auch die Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, erfasst, welche im Bescheid nur rudimentär (im Hinblick auf die Anlastung) konkretisiert worden sind. Wenn man annehmen würde, dass die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids nur die angelasteten Handlungen und Unterlassungen erfasst, welche im Bescheid den Konkretisierungsvorgaben des (wie zuvor ausgeführt im Suspendierungsverfahren übrigens gar nicht zu beachtenden) Paragraph 44 a, VStG genügen, hätte das zur Folge, dass die Suspendierungsbehörde im Hinblick auf eine bestimmte angelastete Handlung bzw. Unterlassung unendlich oft befugt wäre, einen Suspendierungsbescheid zu erlassen; sofern nur jedes Mal die jeweils angelastete Handlung bzw. Unterlassung nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG entspricht. Schon diese Konsequenz wie auch der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof wie zuvor ausgeführt an das Ausmaß der Konkretisierung des zur Last gelegten Sachverhalts im Suspendierungsbescheid keine besonders hohen Vorgaben macht, bringt deutlich ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbares und aus dem Gesetz nicht ableitbares Ergebnis zum Ausdruck. Zudem gibt es kein Indiz, dass der Gesetzgeber zwischen disziplinarrechtlichen Sicherungsmaßnahmen und im VStG geregelten Sicherungsmaßnahmen (wie etwa die Beschlagnahme i.S.d. § 39 VStG) differenzieren wollte. In beiden Fällen sollen die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vor der, mit einer Gesetzesübertretung verbundenen Gefährdung schützen. Zudem gibt es kein Indiz, dass der Gesetzgeber zwischen disziplinarrechtlichen Sicherungsmaßnahmen und im VStG geregelten Sicherungsmaßnahmen (wie etwa die Beschlagnahme i.S.d. Paragraph 39, VStG) differenzieren wollte. In beiden Fällen sollen die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vor der, mit einer Gesetzesübertretung verbundenen Gefährdung schützen. Für Beschlagnahmen i.S.d. § 39 VStG normiert nun aber das Gesetz nicht, dass im Falle einer bloß rudimentären Bezeichnung der eine Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung der Beschlagnahmebescheid keine materielle Rechtskraftwirkung (im Hinblick auf den für die Beschlagnahme maßgeblichen Sachverhalt) auslösen würde. Offenkundig befugt das Gesetz auch im Falle der sehr rudimentären Bezeichnung der die Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung die Behörde nicht, in dieser Angelegenheit (ohne dass neue Ermittlungsergebnisse entstanden sind) nur aus dem Grund, dass es auch möglich gewesen ist, die die Beschlagnahme rechtfertigende Verwaltungsübertretung konkretisiert zu bezeichnen, neuerlich einen (diese Konkretisierung nun vornehmenden) Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Nichts anders hat auch für Sicherungsmaßnahmen nach der Dienstordnung zu gelten.Für Beschlagnahmen i.S.d. Paragraph 39, VStG normiert nun aber das Gesetz nicht, dass im Falle einer bloß rudimentären Bezeichnung der eine Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung der Beschlagnahmebescheid keine materielle Rechtskraftwirkung (im Hinblick auf den für die Beschlagnahme maßgeblichen Sachverhalt) auslösen würde. Offenkundig befugt das Gesetz auch im Falle der sehr rudimentären Bezeichnung der die Beschlagnahme rechtfertigenden Verwaltungsübertretung die Behörde nicht, in dieser Angelegenheit (ohne dass neue Ermittlungsergebnisse entstanden sind) nur aus dem Grund, dass es auch möglich gewesen ist, die die Beschlagnahme rechtfertigende Verwaltungsübertretung konkretisiert zu bezeichnen, neuerlich einen (diese Konkretisierung nun vornehmenden) Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Nichts anders hat auch für Sicherungsmaßnahmen nach der Dienstordnung zu gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.