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VGW-171/042/26759/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzAus den gesetzlichen Anforderungen für ein Straferkenntnis lässt sich ersehen, dass der Gesetzgeber dem Ausmaß der Konkretisierung einer Gesetzesverletzung im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraftwirkungen eines Bescheids keine Relevanz bemisst. Auch ein Straferkenntnis, welches nicht einmal annähernd den Konkretisierungsvorgaben des § 44a VStG entspricht, erwächst im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung in Rechtskraft. Ein derart mangelhaftes Straferkenntnis verstößt zwar gegen die Vorgaben des Gesetzes, doch ändert das nichts am Umfang der durch dieses Straferkenntnis ausgelösten materiellen Rechtskraftwirkung. Aus den gesetzlichen Anforderungen für ein Straferkenntnis lässt sich ersehen, dass der Gesetzgeber dem Ausmaß der Konkretisierung einer Gesetzesverletzung im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraftwirkungen eines Bescheids keine Relevanz bemisst. Auch ein Straferkenntnis, welches nicht einmal annähernd den Konkretisierungsvorgaben des Paragraph 44 a, VStG entspricht, erwächst im Hinblick auf die angelastete Tatbildverwirklichung in Rechtskraft. Ein derart mangelhaftes Straferkenntnis verstößt zwar gegen die Vorgaben des Gesetzes, doch ändert das nichts am Umfang der durch dieses Straferkenntnis ausgelösten materiellen Rechtskraftwirkung. Dasselbe gilt sogar für die Fälle, in welchen die Behörde ohne jegliche Beweisergebnisse, daher offenkundig tatsachenwidrig, und zudem entgegen den Vorgaben des § 44a VStG eine Tatbildverwirklichung anlastet. Auch solch ein Straferkenntnisausspruch löst materielle Rechtskraftwirkungen aus, und auch solch ein Straferkenntnis wächst im Falle der Nichtbekämpfung in (formelle) Rechtskraft. Dasselbe gilt sogar für die Fälle, in welchen die Behörde ohne jegliche Beweisergebnisse, daher offenkundig tatsachenwidrig, und zudem entgegen den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG eine Tatbildverwirklichung anlastet. Auch solch ein Straferkenntnisausspruch löst materielle Rechtskraftwirkungen aus, und auch solch ein Straferkenntnis wächst im Falle der Nichtbekämpfung in (formelle) Rechtskraft. Nichts anderes gilt für Disziplinarerkenntnisse. So bewirkt etwa nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass im Spruch des Bescheids der Rechtsmittelinstanz der zur Last gelegte Sachverhalt nicht entsprechend der Vorgaben des § 44a VStG entsprochen hat, die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, in ihrem Spruch eine entsprechende Konkretisierung des (zwingend ebenso mangelhaften) erstinstanzlichen Bescheidspruchs vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Umstand der Konkretisierung eines nicht konkretisierten erstinstanzlichen Bescheidspruchs hat daher nicht zur Folge, dass dadurch eine Änderung der erstinstanzlich vorgeworfenen Übertretung, und daher auch keine Änderung des erstinstanzlichen Verfahrens- bzw. Entscheidungsgegenstands vorgenommen wird.Nichts anderes gilt für Disziplinarerkenntnisse. So bewirkt etwa nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass im Spruch des Bescheids der Rechtsmittelinstanz der zur Last gelegte Sachverhalt nicht entsprechend der Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG entsprochen hat, die Verpflichtung der Rechtsmittelinstanz, in ihrem Spruch eine entsprechende Konkretisierung des (zwingend ebenso mangelhaften) erstinstanzlichen Bescheidspruchs vorzunehmen vergleiche VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075). Der Umstand der Konkretisierung eines nicht konkretisierten erstinstanzlichen Bescheidspruchs hat daher nicht zur Folge, dass dadurch eine Änderung der erstinstanzlich vorgeworfenen Übertretung, und daher auch keine Änderung des erstinstanzlichen Verfahrens- bzw. Entscheidungsgegenstands vorgenommen wird. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet. Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids erstreckt sich daher auch auf all die angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen, hinsichtlich welcher nur in sehr rudimentärer Form eine Anlastung erfolgt ist. Diese Anlastungen wären bei einer Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Falle, dass dieses vom Vorliegen einer ausreichend konkreten Verdachtslage ausgeht, entsprechend zu konkretisieren. Dieser Umstand der Konkretisierungsbedürftigkeit der Anlastungen im Suspendierungsbescheid hat nun aber ebenso wenig Auswirkungen auf die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft wie der Fall der unzureichenden Konkretisierung des i.S.d. § 39 VStG gebotenen Verdachts der Setzung einer Verwaltungsübertretung in einem Beschlagnahmebescheid i.S.d. § 39 VStG.Die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheids erstreckt sich daher auch auf all die angelasteten Handlungen bzw. Unterlassungen, hinsichtlich welcher nur in sehr rudimentärer Form eine Anlastung erfolgt ist. Diese Anlastungen wären bei einer Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid vom Verwaltungsgericht im Falle, dass dieses vom Vorliegen einer ausreichend konkreten Verdachtslage ausgeht, entsprechend zu konkretisieren. Dieser Umstand der Konkretisierungsbedürftigkeit der Anlastungen im Suspendierungsbescheid hat nun aber ebenso wenig Auswirkungen auf die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft wie der Fall der unzureichenden Konkretisierung des i.S.d. Paragraph 39, VStG gebotenen Verdachts der Setzung einer Verwaltungsübertretung in einem Beschlagnahmebescheid i.S.d. Paragraph 39, VStG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.