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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzDie Disziplinarkommission ist nicht befugt, nach Erlassung eines Suspendie-rungsbescheids, mit welchem in Hinblick auf bestimmte (ob nun besondere oder nur sehr rudimentär konkretisierte) Handlungen die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, nochmals einen Suspendierungsbescheid im Hinblick auf diese als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Handlungen zu erlassen, auch wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. § 59 AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten. Dies gilt schon aus dem Grund, da nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch die Rechtsmittelinstanz gehalten ist, (durch allfällige Spruch- und Begründungsergänzungen in der Rechtsmittelentscheidung) sicher zu stellen, dass der Spruch und die Be-gründung die gesetzlich (vgl. etwa § 59 AVG oder § 44a VStG) gebotenen Konkretisierungen aufweisen. Der Umstand, dass ein erstinstanzlicher Bescheid allenfalls nicht den durch das Gesetz an den Spruch oder die Begründung geknüpften Konkretisierungsanforderungen entspricht, hat daher keinen Einfluss auf den Umfang des Verhandlungsgegenstands der Erstinstanz bzw. auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher die Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075).Die Disziplinarkommission ist nicht befugt, nach Erlassung eines Suspendie-rungsbescheids, mit welchem in Hinblick auf bestimmte (ob nun besondere oder nur sehr rudimentär konkretisierte) Handlungen die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, nochmals einen Suspendierungsbescheid im Hinblick auf diese als Dienstpflichtverletzungen angelasteten Handlungen zu erlassen, auch wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. Paragraph 59, AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten. Dies gilt schon aus dem Grund, da nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch die Rechtsmittelinstanz gehalten ist, (durch allfällige Spruch- und Begründungsergänzungen in der Rechtsmittelentscheidung) sicher zu stellen, dass der Spruch und die Be-gründung die gesetzlich vergleiche etwa Paragraph 59, AVG oder Paragraph 44 a, VStG) gebotenen Konkretisierungen aufweisen. Der Umstand, dass ein erstinstanzlicher Bescheid allenfalls nicht den durch das Gesetz an den Spruch oder die Begründung geknüpften Konkretisierungsanforderungen entspricht, hat daher keinen Einfluss auf den Umfang des Verhandlungsgegenstands der Erstinstanz bzw. auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher die Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 18.12.2012, 2010/09/0075). Nicht anderes hat zu gelten, wenn durch das Verwaltungsgericht ein Suspendierungsbescheid ersatzlos behoben worden ist. In diesem Fall ist ebenfalls über die im aufgehobenen Suspendierungsbescheid angeführten Handlungen im Hinblick auf die Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer Suspendierung endgültig abgesprochen worden. Auch in diesem Fall ist daher die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf diese angelasteten Handlungen im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung auszusprechen, selbst wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. § 59 AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten.Nicht anderes hat zu gelten, wenn durch das Verwaltungsgericht ein Suspendierungsbescheid ersatzlos behoben worden ist. In diesem Fall ist ebenfalls über die im aufgehobenen Suspendierungsbescheid angeführten Handlungen im Hinblick auf die Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer Suspendierung endgültig abgesprochen worden. Auch in diesem Fall ist daher die Disziplinarkommission nicht befugt, im Hinblick auf diese angelasteten Handlungen im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung eine Suspendierung auszusprechen, selbst wenn im zweiten Bescheid diese Handlungen erstmals eine i.S.d. Paragraph 59, AVG ausreichende Konkretisierung erfahren haben sollten. Für die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft im Hinblick auf einen Sus-pendierungsbescheid kommt es daher nicht darauf an, ob die Behörde bislang nur in einem eingeschränkten oder aber in einem umfassenden Ausmaß (etwa zeitlichen Ausmaß) dem Beschuldigten eine Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm angelastet hat. Für den Gegenstand eines Suspendie-rungsbescheids (in dessen Umfang die Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft ausgelöst werden) ist in diesem Zusammenhang allein der Vorwurf der Übertretung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm durch eine oder mehrere (im Wesentlichen gleichartige) Übertretungshandlungen bestimmend. Sehr wohl ist aber die Behörde befugt, im Falle, dass neue Sachverhalte nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Suspendierungsbescheids (bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts) entstehen (durch neue Ermittlungshandlungen hervorkommen), welche zu einer Neubewertung der durch die angelastete übertretene dienstrechtlichen Norm ausgehenden Gefährdung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO führen, im Hinblick auf die durch diese neuen Ermittlungsergebnisse bewirkte neue Sachlage neuerlich ein Suspendierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist es ohne Relevanz, dass die neu bekannt gewordenen Sachverhalte der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. § 79 Abs. 1 DO) zu subsumieren sind, welche bereits Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens waren.Sehr wohl ist aber die Behörde befugt, im Falle, dass neue Sachverhalte nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Suspendierungsbescheids (bzw. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts) entstehen (durch neue Ermittlungshandlungen hervorkommen), welche zu einer Neubewertung der durch die angelastete übertretene dienstrechtlichen Norm ausgehenden Gefährdung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO führen, im Hinblick auf die durch diese neuen Ermittlungsergebnisse bewirkte neue Sachlage neuerlich ein Suspendierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall ist es ohne Relevanz, dass die neu bekannt gewordenen Sachverhalte der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. Paragraph 79, Absatz eins, DO) zu subsumieren sind, welche bereits Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.