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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzFür die Bestimmung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens vor dem Ver-waltungsgericht ist gemäß § 28 VwGVG die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG sinngemäß zu beachten (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Für die Bestimmung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens vor dem Ver-waltungsgericht ist gemäß Paragraph 28, VwGVG die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sinngemäß zu beachten vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Da der Umfang einer gegen einen Suspendierungsbescheid rechtlich nicht teilbar ist, und da allen Verfahrensparteien eine umfassende Parteistellung zukommt, umfasst daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid das Ausmaß, in welchem durch den Suspendierungsbescheid über den Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens abgesprochen wurde. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der im erstinstanzlichen Bescheid konkretisierte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).Da der Umfang einer gegen einen Suspendierungsbescheid rechtlich nicht teilbar ist, und da allen Verfahrensparteien eine umfassende Parteistellung zukommt, umfasst daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid das Ausmaß, in welchem durch den Suspendierungsbescheid über den Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens abgesprochen wurde. Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der im erstinstanzlichen Bescheid konkretisierte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vergleiche VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). Im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids der Disziplinarkommission ist daher der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des von der Disziplinaroberkommission geführten und durch den bekämpften Bescheid konkretisierten Suspendierungsverfahrens. Der Umfang des Beschwerdeverfahrens deckt sich daher mit dem durch die materielle Rechtskraft des bekämpften Bescheids erfassten Bereich. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher: 1) die dem konkreten Beschuldigten im Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen; 2) die im Suspendierungsbescheid dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen bzw. Unterlassungen, aus welchen der Verdacht der Verletzung einer bestimmten Dienstpflicht gefolgert wird, 3) die im Suspendierungsbescheid bezeichnete Gefährdung des Ansehens des Amts bzw. wesentlicher Interessen des Dienstes, die durch die im Suspendierungsbescheid zur Last gelegten Disziplinarverletzungen im Falle deren Erweises ausgehen Über diesen Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht (da nicht anderes gesetzlich normiert ist) infolge des im § 28 VwGVG festgelegten Gebots zur meritorischen Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (vgl. die zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 ergangene, weiterhin sinngemäß heranzuziehende Judikatur zur „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG eines Rechtsmittelverfahrens im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids: VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). Diese Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus der die Entscheidungspflicht des Gerichts bestimmenden Bestimmung des § 28 VwGVG, welche unter sinngemäßer Beachtung der Vorgaben des § 66 Abs. 4 AVG für die Berufungsbehörden - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - gebietet, dass auch im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids die Rechtsmittelentscheidung als eine meritorische Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu erfolgen hat, daher nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids maßgeblich ist (so ausdrücklich VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102).Über diesen Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht (da nicht anderes gesetzlich normiert ist) infolge des im Paragraph 28, VwGVG festgelegten Gebots zur meritorischen Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu entscheiden vergleiche die zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 ergangene, weiterhin sinngemäß heranzuziehende Judikatur zur „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG eines Rechtsmittelverfahrens im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids: VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). Diese Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus der die Entscheidungspflicht des Gerichts bestimmenden Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG, welche unter sinngemäßer Beachtung der Vorgaben des Paragraph 66, Absatz 4, AVG für die Berufungsbehörden - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - gebietet, dass auch im Falle der Bekämpfung eines Suspendierungsbescheids die Rechtsmittelentscheidung als eine meritorische Entscheidung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung zu erfolgen hat, daher nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Suspendierungsbescheids maßgeblich ist (so ausdrücklich VwGH 9.12.2010, 2010/09/0102). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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