RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzAuch eine nur rudimentäre Anlastung von Übertretungshandlungen stellt eine Anlastung von Übertretungshandlungen dar. Zudem hat im Spruch eines Sus-pendierungsbescheids keine besondere Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen zu erfolgen (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009). Sehr wohl ist es aber geboten, die Anlastungen auf ausreichend substantiierte bzw. hinsichtlich der erlangten Ermittlungsergebnisse wahrscheinliche (nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs „konkretisierte“) Sachverhalte zu stützen. Diese gebotene Konkretisierung kann aber - wie zuvor ausgeführt - auch durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden. Auch bewirkt der Umstand, dass lediglich vorgeworfen worden ist, in einem bestimmten Zeitraum eine nicht näher konkretisierte Übertretungshandlung gesetzt zu haben, nicht, dass dadurch von der Nichtanlastung aller in diesem Zeitraum gesetzten Übertretungshandlungen auszugehen ist. Vielmehr wird bei solch einer nur im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum eine Konkretisierung vornehmenden Anlastung von gleichartigen Übertretungshandlungen jede derartige, in diesem Zeitraum gesetzte Übertretungshandlung angelastet. Auch eine nur rudimentäre Anlastung von Übertretungshandlungen stellt eine Anlastung von Übertretungshandlungen dar. Zudem hat im Spruch eines Sus-pendierungsbescheids keine besondere Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen zu erfolgen vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009). Sehr wohl ist es aber geboten, die Anlastungen auf ausreichend substantiierte bzw. hinsichtlich der erlangten Ermittlungsergebnisse wahrscheinliche (nach der Diktion des Verwaltungsgerichtshofs „konkretisierte“) Sachverhalte zu stützen. Diese gebotene Konkretisierung kann aber - wie zuvor ausgeführt - auch durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden. Auch bewirkt der Umstand, dass lediglich vorgeworfen worden ist, in einem bestimmten Zeitraum eine nicht näher konkretisierte Übertretungshandlung gesetzt zu haben, nicht, dass dadurch von der Nichtanlastung aller in diesem Zeitraum gesetzten Übertretungshandlungen auszugehen ist. Vielmehr wird bei solch einer nur im Hinblick auf einen bestimmten Zeitraum eine Konkretisierung vornehmenden Anlastung von gleichartigen Übertretungshandlungen jede derartige, in diesem Zeitraum gesetzte Übertretungshandlung angelastet. Zudem wurde ausgeführt, dass für den Umfang des Gegenstands eines erstin-stanzlichen Bescheids (etwa eines Suspendierungsbescheids) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids maßgeblich ist. Für den Gegenstand des oa Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 hat das zur Folge, dass der Gegenstand dieses Bescheids alle bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids (daher dem 10.1.2014) hervorgekommenen verdachtsbegründenden Sachverhalte im Hinblick auf die im Suspendierungsbescheid angelasteten Übertretungshandlungen erfasst. Insofern daher bis zum 10.1.2014 Sachverhalte hervorgekommen sind, welche Übertretungshandlungen i.S.d. im Spruch angelasteten Übertretungshandlungen zum Gegenstand haben, wurde im Spruch des Suspendierungsbescheids auch über diese abgesprochen. Insofern daher durch den Schriftsatz der Dienststelle, welcher der Dienstbehörde am 7.1.2014 zugegangen ist, Sachverhalte hervorgekommen sind (sein sollten), welchen im Hinblick auf die Übertretungsvorwürfe eine Relevanz zukommt (zukommen sollte), sind diese Sachverhalte daher bereits vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst. Dies hat zur Folge, dass schon aus diesem Grund diese im oa Schriftsatz vom 7.1.2014 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) gewesen sind, und daher schon aus diesem Grund auch die in diesem Schriftsatz angesprochenen Sachverhalte von den materiellen Rechtskraftwirkungen des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erfasst gewesen sind. Für den Gegenstand des oa Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 hat das zur Folge, dass der Gegenstand dieses Bescheids alle bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids (daher dem 10.1.2014) hervorgekommenen verdachtsbegründenden Sachverhalte im Hinblick auf die im Suspendierungsbescheid angelasteten Übertretungshandlungen erfasst. Insofern daher bis zum 10.1.2014 Sachverhalte hervorgekommen sind, welche Übertretungshandlungen i.S.d. im Spruch angelasteten Übertretungshandlungen zum Gegenstand haben, wurde im Spruch des Suspendierungsbescheids auch über diese abgesprochen. Insofern daher durch den Schriftsatz der Dienststelle, welcher der Dienstbehörde am 7.1.2014 zugegangen ist, Sachverhalte hervorgekommen sind (sein sollten), welchen im Hinblick auf die Übertretungsvorwürfe eine Relevanz zukommt (zukommen sollte), sind diese Sachverhalte daher bereits vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst. Dies hat zur Folge, dass schon aus diesem Grund diese im oa Schriftsatz vom 7.1.2014 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) gewesen sind, und daher schon aus diesem Grund auch die in diesem Schriftsatz angesprochenen Sachverhalte von den materiellen Rechtskraftwirkungen des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erfasst gewesen sind. Im Übrigen würde sich aber im Ergebnis auch nichts ändern, wollte man annehmen, dass diese im Schriftsatz vom 7.1.2014 allenfalls erstmals hervorgekommenen Sachverhalte nicht vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids erfasst sind. Diesfalls würden diese Sachverhalte in Anbetracht des Umstands, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses abgesprochen worden ist, vom Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) erfasst sein.Im Übrigen würde sich aber im Ergebnis auch nichts ändern, wollte man annehmen, dass diese im Schriftsatz vom 7.1.2014 allenfalls erstmals hervorgekommenen Sachverhalte nicht vom Gegenstand des Suspendierungsbescheids erfasst sind. Diesfalls würden diese Sachverhalte in Anbetracht des Umstands, dass durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts über die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses abgesprochen worden ist, vom Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (daher der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) erfasst sein. Sohin stellen aber die allenfalls erstmals im oa Schriftsatz vom 7.1.2014 hervorgekommenen Sachverhalte keine neuen, von der materiellen Rechtskraft des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 wie auch des Erkenntnisses vom 25.2.2014 nicht erfasste Sachverhalte dar, und zwar unabhängig davon, ob diese neu hervorgekommenen Sachverhalte der Disziplinarbehörde oder dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidungserlassung bekannt waren oder nicht. Nicht von der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.2.2014 erfasst sind daher nur die nach dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses bekannt gewordenen, nunmehr eine Suspendierung rechtfertigenden Sachverhalte. Im Übrigen ist auch deshalb davon auszugehen, dass die im Spruchpunkt 1) im Suspendierungsbescheid vom 24.2.2014 nunmehr ergänzend vorgeworfenen Übertretungshandlungen auch aus einem anderen Grund bereits Gegenstand des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 waren. Dies deshalb, da bereits mit Schriftsatz vom 18.10.2013 diese Übertretungshandlungen dem Beschwerdeführer in einer Verfolgungshandlung angelastet worden sind. Sohin ist evident, dass auch diese nunmehr konkretisiert angelasteten Übertretungshandlungen durch die allgemeine Formulierung des Spruchpunkts 1) des Suspendierungsbescheids vom 3.1.2014 erfasst waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014
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