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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzMit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft des Erkenntnisses des erkennenden Gerichts wurde durch diesen ersatzlos behebenden Ausspruch des erkennenden Gerichts eine alle Vollzugsorgane bindende Rechtsfolge ausgelöst. Ab diesem Zeitpunkt ist es nämlich jedem Vollzugsorgan (von den Konstellatio-nen nach einer erfolgten rechtskräftigen Aufhebung eines Erkenntnisses eines Gerichts abgesehen) insbesondere untersagt, im Hinblick auf denselben Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG), zu welchem der ersatzlos behobene Bescheid ergangen ist, neuerlich einen Vollzugsakt (Bescheid, Urteil, Beschluss) zu erlassen.Ab diesem Zeitpunkt ist es nämlich jedem Vollzugsorgan (von den Konstellatio-nen nach einer erfolgten rechtskräftigen Aufhebung eines Erkenntnisses eines Gerichts abgesehen) insbesondere untersagt, im Hinblick auf denselben Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG), zu welchem der ersatzlos behobene Bescheid ergangen ist, neuerlich einen Vollzugsakt (Bescheid, Urteil, Beschluss) zu erlassen. Gegenstand des durch das oa Erkenntnis vom 25.2.2014 abgeschlossenen Suspendierungsverfahrens ist der Abspruch über die der Behörde und/oder dem Gericht bis zum Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entscheidung im Hinblick auf eine angelastete (bestimmte) Dienstpflichtverletzung bekannt gewordenen Sachverhalte im Hinblick auf die Frage, ob aufgrund dieser Sachverhalte (im Hinblick auf den im Suspendierungsbescheid festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt) die Suspendierung eines Beamten ausgesprochen werden muss (oder nicht). Wie zuvor ausgeführt ist der Ausspruch einer Suspendierung nur zulässig, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht der Setzung einer disziplinären Verfehlung, welche den Abspruch einer Suspendierung geboten erscheinen lässt, zu bejahen ist. Mit einer erstinstanzlichen Entscheidung zur Frage, ob eine Suspendierung auszusprechen ist oder nicht, wird daher verbindlich ausgesprochen, ob aufgrund der (im Hinblick auf eine angelastete Dienstpflichtverletzung) bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung (der Behörde und/oder dem Gericht) bekannt gewordenen verfahrensgegenständlichen Sachverhalte der Abspruch einer Suspendierung geboten ist oder aber nicht zulässig ist. Aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung darf im Falle einer meritorischen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Frage, ob eine Suspendierung geboten ist oder nicht, im Hinblick auf die der Behörde bzw. dem Gericht bis zum Entscheidungszeitpunkt bekannt gewordenen Sachverhalte und die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage (im Hinblick auf dieselbe im Suspendierungsbescheid im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzung und den im Suspendierungsbescheid festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt) (vom Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nach der Erlassung des Erkenntnisses abgesehen) durch kein Vollzugsorgan neuerlich abgesprochen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.