RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzNach dem rechtskräftigen Abschluss eines Suspendierungsverfahrens (aufgrund eines Bescheids der Disziplinarkommission bzw. einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts) darf die Disziplinarbehörde hinsichtlich desselben Gegenstands nur dann neuerlich im Hinblick auf denselben Verdacht der Übertretung einer Disziplinarübertretung ein Suspendierungsverfahren führen und eine neuerliche Suspendierung aussprechen, 1) wenn nachträglich neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart schwerwiegende neue Verdachtsmomente der Behörde zur Kenntnis bringen, dass im Hinblick auf diese Verdachtsmomente nunmehr der Ausspruch der Suspendierung geboten erscheint, bzw. 2) wenn eine entscheidungsrelevante wesentliche Änderung der Rechtslage erfolgt ist. Zu diesem Ergebnis hat man insbesondere durch Auslegung des § 94 Abs. 5 letzter Satz DO, durch welchen die umgekehrte Konstellation geregelt wird, zu gelangen. Nach § 94 Abs. 5 letzter Satz DO hat nämlich die Disziplinarkommission eine ausgesprochene Suspendierung unverzüglich aufzuheben (und insofern die rechtskräftige Suspendierungsentscheidung aufzuheben), wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart relevant sind, dass aufgrund dieser neuen Sachverhalte der Ausspruch der Suspendierung als nicht (mehr) gerechtfertigt einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis hat man insbesondere durch Auslegung des Paragraph 94, Absatz 5, letzter Satz DO, durch welchen die umgekehrte Konstellation geregelt wird, zu gelangen. Nach Paragraph 94, Absatz 5, letzter Satz DO hat nämlich die Disziplinarkommission eine ausgesprochene Suspendierung unverzüglich aufzuheben (und insofern die rechtskräftige Suspendierungsentscheidung aufzuheben), wenn neue Sachverhalte bekannt geworden sind, welche derart relevant sind, dass aufgrund dieser neuen Sachverhalte der Ausspruch der Suspendierung als nicht (mehr) gerechtfertigt einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis hat man aber auch durch Auslegung der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu gelangen. Wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung neue Sachverhalte bekannt werden, welche derart grundlegender Natur sind, dass diese nicht mehr vom Verfahrensgegenstand i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des Gerichtsverfahrens erfasst sind, liegt ein neuer von der materiellen Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses nicht erfasster Verfahrensgegenstand vor, welcher auch zur Durchführung eines (neuen) eigenständigen Verwaltungsverfahrens befugt. Wo die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG liegt, ist im je konkreten Verfahren zu ermitteln. Als eine Auslegungshilfe kann aber die Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG, durch welche im Hinblick auf antragsbedürftige Verfahren die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands gezogen wird, angesehen werden.Zu diesem Ergebnis hat man aber auch durch Auslegung der materiellen Rechtskraft eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu gelangen. Wenn nach dem Zeitpunkt der Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung neue Sachverhalte bekannt werden, welche derart grundlegender Natur sind, dass diese nicht mehr vom Verfahrensgegenstand i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG des Gerichtsverfahrens erfasst sind, liegt ein neuer von der materiellen Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses nicht erfasster Verfahrensgegenstand vor, welcher auch zur Durchführung eines (neuen) eigenständigen Verwaltungsverfahrens befugt. Wo die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG liegt, ist im je konkreten Verfahren zu ermitteln. Als eine Auslegungshilfe kann aber die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, durch welche im Hinblick auf antragsbedürftige Verfahren die Grenze für die Bejahung eines neuen Verfahrensgegenstands gezogen wird, angesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.