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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzDie im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung und dieselben angelasteten Übertretungshandlungen erfolgte Anführung bzw. Feststellung von Sachverhalten, welche schon zum Zeitpunkt einer Suspendierungsentscheidung der Behörde bzw. dem Gericht bekannt und wenngleich bloß rudimentär im Suspendierungsbescheid angelastet worden waren, stellt keine Sachverhaltslage dar, welche die Annahme des Vorliegens eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG rechtfertigen könnte. Die im Hinblick auf dieselbe Dienstpflichtverletzung und dieselben angelasteten Übertretungshandlungen erfolgte Anführung bzw. Feststellung von Sachverhalten, welche schon zum Zeitpunkt einer Suspendierungsentscheidung der Behörde bzw. dem Gericht bekannt und wenngleich bloß rudimentär im Suspendierungsbescheid angelastet worden waren, stellt keine Sachverhaltslage dar, welche die Annahme des Vorliegens eines neuen Verfahrensgegenstands i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG rechtfertigen könnte. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.12.2012, 2010/09/0075, zum Ausdruck gebracht, dass der im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses getätigte Vorwurf, während eines bestimmt konkretisierten Zeitraums ohne nähere konkretisierte Zeitangabe „immer wieder“ in einem Fortsetzungszusammenhang gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG entspricht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof auch implizit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der Vorwurf mehrerer „immer wieder“ in einem Zeitraum gesetzter gleichartiger Übertretungshandlungen als Vorwurf einer Dienstpflichtver-letzung einzustufen ist. Daraus ist wieder zu folgern, dass im Falle, dass dieser den Konkretisierungsvorgaben des § 44a VStG nicht entsprochen habende Spruch in Rechtskraft erwachsen wäre, von der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Setzung einer in einem bestimmten Zeitraum gesetzten Dienstpflichtverletzung auszugehen gewesen wäre. In diesem Umfang wäre natürlich auch von einer materiellen Rechtskraftwirkung dieses Disziplinarerkenntnisses auszugehen gewesen. Nichts anderes hat für einen Suspendierungsbescheid, welcher nicht einmal den Vorgaben des § 44a VStG zu entsprechen hat, zu gelten. Auch bei solch einem Bescheid bewirkt die Anlastung, binnen einer bestimmten Frist „immer wieder“ gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, eine materielle Rechtskraftwirkung im Umfang dieser zeitlichen Deliktsverwirkungsanlastung.In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.12.2012, 2010/09/0075, zum Ausdruck gebracht, dass der im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses getätigte Vorwurf, während eines bestimmt konkretisierten Zeitraums ohne nähere konkretisierte Zeitangabe „immer wieder“ in einem Fortsetzungszusammenhang gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, nicht den Konkretisierungserfordernissen des Paragraph 44 a, VStG entspricht. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof auch implizit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch der Vorwurf mehrerer „immer wieder“ in einem Zeitraum gesetzter gleichartiger Übertretungshandlungen als Vorwurf einer Dienstpflichtver-letzung einzustufen ist. Daraus ist wieder zu folgern, dass im Falle, dass dieser den Konkretisierungsvorgaben des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen habende Spruch in Rechtskraft erwachsen wäre, von der rechtskräftigen Verurteilung wegen der Setzung einer in einem bestimmten Zeitraum gesetzten Dienstpflichtverletzung auszugehen gewesen wäre. In diesem Umfang wäre natürlich auch von einer materiellen Rechtskraftwirkung dieses Disziplinarerkenntnisses auszugehen gewesen. Nichts anderes hat für einen Suspendierungsbescheid, welcher nicht einmal den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG zu entsprechen hat, zu gelten. Auch bei solch einem Bescheid bewirkt die Anlastung, binnen einer bestimmten Frist „immer wieder“ gleichartige Übertretungshandlungen gesetzt zu haben, eine materielle Rechtskraftwirkung im Umfang dieser zeitlichen Deliktsverwirkungsanlastung. In diesem Sinne ist im Übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124, auszulegen, wonach im Gegensatz zum Spruch eines Disziplinarerkenntnisses bei einem Einleitungsbeschluss gemäß § 204 NÖ LBG es ausreicht, dass die angelastete Dienstpflichtverletzung „nur in groben Umrissen“ umschrieben sein muss. Offenkundig kann nichts anderes für einen Suspendierungsbescheid, welcher ebenfalls regelmäßig zu Beginn eines Disziplinarverfahrens erlassen wird, gelten.In diesem Sinne ist im Übrigen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124, auszulegen, wonach im Gegensatz zum Spruch eines Disziplinarerkenntnisses bei einem Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 204, NÖ LBG es ausreicht, dass die angelastete Dienstpflichtverletzung „nur in groben Umrissen“ umschrieben sein muss. Offenkundig kann nichts anderes für einen Suspendierungsbescheid, welcher ebenfalls regelmäßig zu Beginn eines Disziplinarverfahrens erlassen wird, gelten. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet. Insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass an den Spruch eines Suspendierungsbescheids keine hohen Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung der angelasteten Übertretungshandlungen geknüpft sind vergleiche VwGH 30.6.2004, 2001/09/0133; 6.4.2005, 2004/09/0009), hat auch für einen Suspendierungsbescheid nichts anderes zu gelten. Der Umstand der Konkretisierung einer im Suspendierungsbescheid nicht oder nur rudimentär konkretisierten angelasteten Übertretungshandlung bewirkt daher keine Änderung der Sachlage bzw. keine Änderung des Gegenstands der erstinstanzlichen Entscheidung. Wollte man das Gegenteil annehmen, wäre es der Rechtsmittelinstanz verwehrt, in der Rechtsmittelentscheidung eine Konkretisierung der erstinstanzlich angelasteten Übertretungshandlung vorzunehmen. Genau zur Vornahme derartiger Konkretisierungen ist nun aber, wie zuvor ausgeführt, die Rechtsmittelinstanz in ihrem Spruch (bzw. allenfalls in der Begründung) verpflichtet. Die Konkretisierung einer angelasteten Übertretungshandlung in einem Suspendierungsbescheid bewirkt daher nicht, dass durch diese Konkretisierung eine (im Vergleich zu einer in einem zuvor erlassenen Suspendierungsbescheid weniger konkretisierten Übertretungshandlung) andere Übertretungshandlung zur Last gelegt wird. Auch hat sohin der Umstand einer bloß rudimentären Konkretisierung einer angelasteten Übertretungshandlung keinen Einfluss auf die materielle Rechtskraftwirkung eines Suspendierungsbescheides. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.