RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/059/11475/2014 RechtssatzDie Materialien zur Regierungsvorlage (1078 dB XXIV. GP) geben zum Zweck der Neuformulierung des § 44b Abs 1 Z 3 NAG keine schlüssige Erklärung. Dagegen halten sie - konträr zur ebenfalls bereits durch den Verwaltungsgerichtshof judizierten Klarstellung (vgl. das Erkenntnis vom 22.7.2011, 2011/22/0148) - fest, dass es sich bei der von der Fremdenpolizeibehörde einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ formal um eine Vorfragenbeurteilung iSd § 38 AVG handeln solle, die entsprechende Bindungswirkung auch für die NAG-Behörden entfalte.Die Materialien zur Regierungsvorlage (1078 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geben zum Zweck der Neuformulierung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG keine schlüssige Erklärung. Dagegen halten sie - konträr zur ebenfalls bereits durch den Verwaltungsgerichtshof judizierten Klarstellung vergleiche das Erkenntnis vom 22.7.2011, 2011/22/0148) - fest, dass es sich bei der von der Fremdenpolizeibehörde einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ formal um eine Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 38, AVG handeln solle, die entsprechende Bindungswirkung auch für die NAG-Behörden entfalte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes würde mit der Bestimmung, wollte man sie so verstanden wissen, wie die Erläuterungen es darzustellen scheinen, eine Verböserung erfolgen, welche sich im Sinne des referierten höchstgerichtlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes offenkundig als verfassungswidrig zu erkennen gäbe. Hinzu tritt, dass die novellierte Bestimmung in keiner Weise zu erkennen gibt, an welchen Zeitpunkt bezüglich einer allfälligen maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes überhaupt angeknüpft werden könnte, weil ja eine bescheidförmige Feststellung in einem vorgelagerten asyl- bzw. fremdenpolizeibehördlichen Verfahren gar nicht mehr gegeben sein muss. Zuletzt scheint § 44b Abs. 2 NAG (arg: "insbesondere") weiterhin zu verlangen, dass die Fremdenpolizeibehörde in einem Verfahren auch im Stande der novellierten Fassung dieser Bestimmung weiterhin einen Ausspruch über die bloß vorübergehende oder dauerhafte Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu treffen hat, sodass sich die Ausweitung der im § 44b-Verfahren eingeräumten Kompetenz auf die Feststellung der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in systematischer Hinsicht als Fremdkörper darstellt und einer gesetzeskonformen Vollziehung gar nicht zugänglich zu sein scheint.Hinzu tritt, dass die novellierte Bestimmung in keiner Weise zu erkennen gibt, an welchen Zeitpunkt bezüglich einer allfälligen maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes überhaupt angeknüpft werden könnte, weil ja eine bescheidförmige Feststellung in einem vorgelagerten asyl- bzw. fremdenpolizeibehördlichen Verfahren gar nicht mehr gegeben sein muss. Zuletzt scheint Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG (arg: "insbesondere") weiterhin zu verlangen, dass die Fremdenpolizeibehörde in einem Verfahren auch im Stande der novellierten Fassung dieser Bestimmung weiterhin einen Ausspruch über die bloß vorübergehende oder dauerhafte Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu treffen hat, sodass sich die Ausweitung der im Paragraph 44 b, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, eingeräumten Kompetenz auf die Feststellung der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in systematischer Hinsicht als Fremdkörper darstellt und einer gesetzeskonformen Vollziehung gar nicht zugänglich zu sein scheint. Zur Vermeidung des somit aufgezeigten verfassungswidrigen Ergebnisses ist § 44b Abs 1 (Z 3) daher in der Weise auszulegen, und bedeutet das für das vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde fortzuführende Verfahren, dass sich die Behörde einer inhaltlichen Prüfung der Frage, ob Art 8 MRK bzw § 11 Abs. 3 NAG der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehen, jedenfalls in einer Konstellation, in der die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme gar nicht (fort)führt und keine Feststellung zur Frage der Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen trifft, nicht entziehen kann. Zur Vermeidung des somit aufgezeigten verfassungswidrigen Ergebnisses ist Paragraph 44 b, Absatz eins, (Ziffer 3,) daher in der Weise auszulegen, und bedeutet das für das vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde fortzuführende Verfahren, dass sich die Behörde einer inhaltlichen Prüfung der Frage, ob Artikel 8, MRK bzw Paragraph 11, Absatz 3, NAG der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehen, jedenfalls in einer Konstellation, in der die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme gar nicht (fort)führt und keine Feststellung zur Frage der Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen trifft, nicht entziehen kann. Die von der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 44b NAG entwickelte Rechtsprechung hat daher für die entsprechenden Verfahren auch nach der Novelle dieser Bestimmung durch das FrÄG 2011 weiterhin Gültigkeit.Die von der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 44 b, NAG entwickelte Rechtsprechung hat daher für die entsprechenden Verfahren auch nach der Novelle dieser Bestimmung durch das FrÄG 2011 weiterhin Gültigkeit. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.11475.2014
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