RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/22705/2014 RechtssatzDer Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem Jahre 2002 unselbständig erwerbstätig, wobei einleitend festzuhalten ist, dass die ersten zwei bis drei Jahre dieser Erwerbstätigkeit – er fungierte bereits damals als Zusteller - derart ausgeübt wurde, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber unter falscher Identität auftrat, um sich auf diese Weise Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erschleichen. Somit übte er diese Beschäftigung in den ersten Jahren illegal aus. Nachdem er seine Scheinehe am
- Mai 2004 einging, trat er am
- August 2004 seine Beschäftigung bei der P. GmbH an, welche er bis heute durchgehend ausübt. Hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Me. GmbH & Co KG ist eingangs festzuhalten, dass er diese unter seinem richtigen Namen am
- April 2005 antrat und ein bis
- März 2009 befristetes Beschäftigungsverhältnis vereinbart wurde. Mit
- Mai 2009 besteht ein unbefristet geschlossenes Beschäftigungsverhältnis, wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass der Beschwerde¬führer selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters darlegte, bei dieser Firma zu arbeiten, auch schon früher seine Gehälter ausbezahlt erhalten zu haben und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit ebendieser bestehe. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer beide Beschäftigungsverhältnisse im Jahre 2004 bzw. 2005 auf Grund des aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig einging und die seit damals eingegangenen Arbeitsverhältnisse während deren Bestandes auf Grund des § 3 Abs. 7 AuslBG rechtmäßig effek¬tuiert wurden. Dies gilt für die Beschäftigung bei der P. GmbH auf Grund des seit damals durchgehend bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bis heute. Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma Me. ist jedoch festzuhalten, dass dieses nach den Angaben des Beschwerdeführers vorerst befristet geschlossen wurde und ein Monat nach Fristablauf im Mai 2009 ein nunmehr unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, welcher bis heute besteht. Auf Grund der Rechtslage im Mai 2009, war zwar das Ausländerbeschäftigungsgesetz u.a. auf solche Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, welche Ehegatten österreichischer Staatsangehöriger und zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind, jedoch ist die seit damals bei der Firma Me. GmbH & Co KG entfaltete Erwerbstätigkeit deshalb als unrechtmäßig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer nämlich zu diesem Zeitpunkt wegen des bereits gegen ihn rechtskräftig bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt und in Österreich – trotz des damals noch bestehenden faktischen Abschiebeschutzes – unrechtmäßig aufhältig war.Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer beide Beschäftigungsverhältnisse im Jahre 2004 bzw. 2005 auf Grund des aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig einging und die seit damals eingegangenen Arbeitsverhältnisse während deren Bestandes auf Grund des Paragraph 3, Absatz 7, AuslBG rechtmäßig effek¬tuiert wurden. Dies gilt für die Beschäftigung bei der P. GmbH auf Grund des seit damals durchgehend bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bis heute. Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma Me. ist jedoch festzuhalten, dass dieses nach den Angaben des Beschwerdeführers vorerst befristet geschlossen wurde und ein Monat nach Fristablauf im Mai 2009 ein nunmehr unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, welcher bis heute besteht. Auf Grund der Rechtslage im Mai 2009, war zwar das Ausländerbeschäftigungsgesetz u.a. auf solche Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, welche Ehegatten österreichischer Staatsangehöriger und zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind, jedoch ist die seit damals bei der Firma Me. GmbH & Co KG entfaltete Erwerbstätigkeit deshalb als unrechtmäßig zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer nämlich zu diesem Zeitpunkt wegen des bereits gegen ihn rechtskräftig bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt und in Österreich – trotz des damals noch bestehenden faktischen Abschiebeschutzes – unrechtmäßig aufhältig war. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2007/18/0398). Allerdings judiziert der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die aus der Berufstätigkeit ableitbare Integration eines Fremden als geschmälert anzusehen ist, wenn er nur auf Grund der Scheinehe mit einem Österreicher keine Berechtigung nach dem AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung benötigte (vgl. VwGH,
- September 2003, 2003/18/0216, zuletzt VwGH,
- März 2013, Zl. 2011/23/0446).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2007/18/0398). Allerdings judiziert der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die aus der Berufstätigkeit ableitbare Integration eines Fremden als geschmälert anzusehen ist, wenn er nur auf Grund der Scheinehe mit einem Österreicher keine Berechtigung nach dem AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung benötigte vergleiche VwGH,
- September 2003, 2003/18/0216, zuletzt VwGH,
- März 2013, Zl. 2011/23/0446). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
- September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH,
- November 2000, 98/09/0280). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
- September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH,
- November 2000, 98/09/0280). Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr waren auf diesen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für seine durchgehend seit dem Jahre 2004 und 2005 entfalteten Tätigkeiten auf Grund des Bestandes seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht anwendbar, wobei es sich hierbei wie oben festgestellt um eine Scheinehe handelte. Auf Grund dieser Erwägungen steht weiters fest, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Heirat die angesprochenen Beschäftigungsverhältnisse erschlich und das seit
- Mai 2009 mit der Me. GmbH & Co KG bestehende Beschäftigungsverhältnis jedenfalls als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar auf Grund seiner teilweise legal seit mehr als zehn Jahren entfalteten Erwerbstätigkeit einen berücksichtigungswürdigen Grad an beruflicher Integration in Österreich aufweisen kann, dies allerdings durch den Umstand geschmälert wird, dass der Beschwerdeführer ebendiese Integration auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erwarb. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als fünf Jahren eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit ausübt und auch dieser Umstand als geeignet erscheint, die erworbene berufliche Integration des Einschreiters entsprechend zu relativieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.22705.2014