RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/22705/2014 RechtssatzWenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und daher von einem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt keine Rede sein kann, da der Einschreiter die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet illegal aufhältig war. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
- April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen der privaten Interessen wie dargelegt dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit knapp 14 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal er einerseits trotz seines langjährigen Aufenthaltes über nur sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch ansonsten eine weitergehende soziale Integration des Einschreiters im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weiters steht zu bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig festgesetzt wurde und die bloße Aufhebung dieser Maßnahme keinesfalls bedeutet, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Rechtsprechung keinesfalls eine solche Bedeutung unterstellt werden kann, dass Fremde, welche sich in offener Missachtung der Setzung einer solchen Maßnahme weiterhin über Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und welche sich den weitaus überwiegenden Teil der nunmehr ins Treffen geführten integrativen Tatsachen erschlichen haben, für ein derartiges Verhalten mit der nachfolgenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zu „belohnen“ sind.Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und daher von einem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt keine Rede sein kann, da der Einschreiter die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet illegal aufhältig war. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
- April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen der privaten Interessen wie dargelegt dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit knapp 14 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal er einerseits trotz seines langjährigen Aufenthaltes über nur sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch ansonsten eine weitergehende soziale Integration des Einschreiters im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weiters steht zu bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig festgesetzt wurde und die bloße Aufhebung dieser Maßnahme keinesfalls bedeutet, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Rechtsprechung keinesfalls eine solche Bedeutung unterstellt werden kann, dass Fremde, welche sich in offener Missachtung der Setzung einer solchen Maßnahme weiterhin über Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und welche sich den weitaus überwiegenden Teil der nunmehr ins Treffen geführten integrativen Tatsachen erschlichen haben, für ein derartiges Verhalten mit der nachfolgenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zu „belohnen“ sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.22705.2014