← Österreich

VGW-123/077/26442/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/26442/2014 RechtssatzNach der Literatur (z.B. Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 129, Rz 26 ff, Rz 35

  1. ff)und Rechtsprechung (VwGH 29.3.2006, 2003/04/0181, VwGH 15.9.2004, 2004/04/0032) bilden Unterangebote, also nicht kostendeckende Angebote, eine Fallgruppe von wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheidenden Angeboten. Der von der Rechtsprechung an die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von solchen Angeboten angelegte Maßstab ist, dass grob geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Das Angebot muss also „kostendeckend“ sein.Nach der Literatur (z.B. Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 129,, Rz 26 ff, Rz 35
  2. ff)und Rechtsprechung (VwGH 29.3.2006, 2003/04/0181, VwGH 15.9.2004, 2004/04/0032) bilden Unterangebote, also nicht kostendeckende Angebote, eine Fallgruppe von wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheidenden Angeboten. Der von der Rechtsprechung an die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von solchen Angeboten angelegte Maßstab ist, dass grob geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Das Angebot muss also „kostendeckend“ sein. Das durchgeführte Nachprüfungsverfahren hat ergeben, dass der von der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin in der Position 34 02 31 C (Einbau von Leichtmetallfenstern) festgestellte Kalkulationsfehler zumindest insoweit vorliegt, als die Antragstellerin ausgabenwirksame (variable) Kosten von xx.xxx,xx Euro nicht kalkuliert hat. Diese von der Antragsgegnerin nicht kalkulierten Kosten sind deswegen ausgabenwirksam, weil sie die Antragstellerin den zum Zeitpunkt der Angebotslegung bestehenden Kalkulationsgrundlagen zu Folge im Fall der Ausführung des Auftrages selbst zu zahlen gehabt hätte, und zwar einerseits an ihren Subunternehmer für die Lieferung der Leichtmetallfenster „Frei Bau“ und andererseits an ihre Arbeitnehmer für Löhne und Gehälter bzw. an Materialeinsatz und sonstigen Kosten im Zuge der Montage dieser Fenster. Nach Ansicht des Senates musste die Antragstellerin zumindest diese ausgabenwirksamen (variablen) Kosten in Rechnung stellen. Dies ist darin begründet, dass diese Kosten auf Grund der Leistungserbringung anfallen und die Verrechnung zumindest der ausgabenwirksamen Kosten die preisliche Untergrenze bildet, zu der ein seriöser Unternehmer die Leistung allenfalls noch erbringen kann. Eine Leistungserbringung unter diesem Preis wäre für den Unternehmer bereits mit einem Verlust verbunden. Zu den Feststellungen der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin dem in ihrem K-3-Blatt angesetzten Fremdleistungszuschlag zu Folge zu den Zulieferleistungen noch hätte 19,976% Zuschlag hinzurechnen müssten, ist auszuführen, dass die von der Antragsgegnerin zusätzlich errechneten Fehlbeträge deswegen dahingestellt bleiben können, weil durch die von der Antragstellerin im Zuge der Aufklärung nachgewiesenen Beträge nicht einmal die ausgabenwirksamen Kosten von xx.xxx,xx Euro abgedeckt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.