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VGW-123/077/26442/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/26442/2014 RechtssatzNach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein Unterangebot bzw. ein nicht kostendeckendes Angebot dann nicht vor, wenn ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Dies ist nach Ansicht des Senates so zu verstehen, dass die angebotenen Preise insgesamt kostendeckend sein müssen. Eine Kostendeckung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn nicht einmal die ausgabenwirksamen Kosten gedeckt sind. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mehrfach die Gelegenheit eingeräumt, nachzuweisen, dass deren Kalkulationsfehler „durch die Geschäftsgemeinkosten (abzüglich der ausgabenwirksamen Geschäftsgemeinkosten) auf Lohn und Material und durch den Gewinn auf Lohn und Material der anderen richtig kalkulierten Positionspreise abgedeckt wird“. Zu dieser Aufforderung ist festzuhalten, dass Kalkulationsfehler insoweit unbehebbare Mängel darstellen, als der Bieter sein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist kalkuliert haben muss und – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall einer Angebotsänderung im Verhandlungsverfahren – seine Kalkulation danach nicht ändern bzw. sein Angebot nicht neu kalkulieren darf. Kalkulationsfehler sind insoweit mit der Angebotslegung perpetuiert. Die Antragstellerin durfte daher als mit dem Vergaberecht vertraute Bieterin die Aufforderungen durch die Antragstellerin nicht so verstehen, dass sie ihre Kalkulation nachträglich ändern oder ihr Angebot neu kalkulieren dürfe oder gar solle. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Antragstellerin ihr Angebot selbst dann nicht hätte neu kalkulieren oder ihre Kalkulation hätte ändern dürfen, wenn sie die Vorhalte durch die Auftraggeberin in diesem Sinne verstanden hätte oder sie sogar in diesem Sinne gemeint gewesen wären, weil es nicht in der Disposition von Auftraggebern liegt, den Bietern die Beseitigung allfälliger Kalkulationsmängel durch eine nachträgliche Änderung der Kalkulation zu ermöglichen. Die Aufforderung der Antragsgegnerin war vielmehr so zu verstehen, dass die Antragstellerin die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit wenigstens ihres Gesamtpreises hätte nachweisen sollen. Die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit wenigstens des Gesamtpreises hätte nämlich dann durchaus gegeben sein können, wenn der Kalkulationsfehler das Ausmaß nicht überschreitet, das in der Kalkulation an Reserven im Sinne von Gewinnzuschlägen und Beiträgen zur Deckung der Gemeinkosten vorhanden ist. Die Antragstellerin konnte jedoch diesen Nachweis insoweit nicht erbringen, als sie im Zuge der durch sie erfolgten Aufklärung kalkulatorische Reserven nur im Bereich von deutlich unter xx.xxx,xx Euro darlegen konnte und somit der Kalkulationsfehler jedenfalls ein Ausmaß erreicht, durch welches der Gesamtpreis insgesamt betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Zuge der vertieften Angebotsprüfung und in ihren Schriftsätzen durchaus zugegeben hat, dass ihr ein Kalkulationsfehler unterlaufen ist, und ihr diesbezüglich anderslautendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.