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{'item': 'VGW-123/077/26442/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/26442/2014 RechtssatzGemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2007/04/0218, dient die vertiefte Angebotsprüfung der Überprüfung der Preise des Angebotes und nicht deren Neukalkulation, zumal eine Neukalkulation dem Bieter die Möglichkeit eröffnen würde, einen ursprünglich möglicher Weise unplausiblen Preis zu einem plausiblen zu machen, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens widerspräche (vgl. auch EuGH vom 25.4.1996, C-87/94 – „Wallonische Omnibusse“). Aus diesem Grund sind nachträgliche Änderungen der Kalkulation nicht zulässig, und zwar auch dann, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen wie z.B. eine geringfügige Modifikation des K-3-Blattes handeln sollte.Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2007/04/0218, dient die vertiefte Angebotsprüfung der Überprüfung der Preise des Angebotes und nicht deren Neukalkulation, zumal eine Neukalkulation dem Bieter die Möglichkeit eröffnen würde, einen ursprünglich möglicher Weise unplausiblen Preis zu einem plausiblen zu machen, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz des Verfahrens widerspräche vergleiche auch EuGH vom 25.4.1996, C-87/94 – „Wallonische Omnibusse“). Aus diesem Grund sind nachträgliche Änderungen der Kalkulation nicht zulässig, und zwar auch dann, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen wie z.B. eine geringfügige Modifikation des K-3-Blattes handeln sollte. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zu dem der Antragstellerin von ihrem Zulieferunternehmen mit Schreiben vom 3.4.2014 eingeräumten Nachlass im Ausmaß von xx.xxx,xx Euro auszuführen: Aus dem Schreiben des Zulieferunternehmens selbst geht hervor, dass die Antragstellerin diesen Nachlass bei Angebotserstellung noch nicht berücksichtigen konnte, weil dieser Nachlass erst nachträglich aus Anlass eines der Antragstellerin „beim Preisübertragen unterlaufenen Fehlers“ kulanzweise gewährt wurde. Es handelt sich somit um eine Angebotsänderung des Zulieferunternehmens an die Antragstellerin nach der Angebotslegung im gegenständlichen Vergabeverfahren, welche diese an die Antragsgegnerin weiterzugeben beabsichtigt. Nach Ansicht des Senates verlässt die Antragstellerin mit dieser Vorgangsweise den Rahmen der zulässigen Aufklärung über die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ihres Preises und begibt sich in die unzulässige nachträgliche Änderung ihrer Kalkulation. Dies ist rechtlich dahingehend zu werten, dass die Antragstellerin damit nicht nur die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit ihres Angebotspreises nicht erklärt, sondern darüber hinaus durch eine unzulässige Änderung ihrer Kalkulation einen weiteren Ausscheidensgrund setzt, soweit sie damit ihr ursprüngliches Angebot mit der diesem zu Grunde liegenden Kalkulation nicht mehr aufrecht erhält. Zum anderen räumt die Antragstellerin in ihrem letzten Aufklärungsschreiben vom 4.4.2014 ausdrücklich ein, dass sie ihr K-3-Blatt nunmehr geändert habe, und ist auch dazu festzuhalten, dass im gegenständlichen offenen Verfahren eine nachträgliche Änderung der Kalkulation und damit eine Neukalkulation sowie auch nur eine Änderung des K-3-Blattes vergaberechtlich nicht zulässig ist. Auch damit entzieht die Antragstellerin ihr ursprüngliches Angebot – soweit dieses allenfalls doch noch für eine Zuschlagserteilung in Betracht gekommen wäre - jedenfalls der Möglichkeit einer Zuschlagserteilung, weil das Angebot in seiner ursprünglichen Form und Kalkulationsgrundlage durch die unzulässige nachträgliche Änderung der Kalkulation in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.