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{'item': 'VGW-123/077/26442/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.07.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/26442/2014 RechtssatzDie Antragstellerin führt aus, dass ihre Kalkulationsfehler keine wesentlichen Positionen betreffen würden. Daher habe die Antragsgegnerin nicht vertieft prüfen müssen. Außerdem führe nicht jeder betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbare Positions- oder Einheitspreis zum Ausscheiden, sondern sei die Beeinträchtigung eines freien, ungehinderten und lauteren Wettbewerbs Voraussetzung für ein Ausscheiden. Dies setze wiederum voraus, dass der Positions- bzw. Einheitspreis einen nicht nur geringfügigen Anteil am Gesamtpreis ausmache, weshalb der von der Antragsgegnerin ständig hervorgehobene Fehler in der Position 31.04.33 in Höhe von bloß x.xxx Euro überhaupt keine Rolle spielen könne. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass es sich bei Position 34.02.31C (Lieferung von Leichtmetallfenstern) ihrer Ansicht nach um eine wesentliche Position handeln würde. Der Antragsgegnerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden, weil die genannte Position im Leistungsverzeichnis nicht als wesentliche Position bezeichnet ist und die fehlende Bezeichnung als wesentliche Position zur Folge hat, dass die betreffende Position nicht als wesentliche Position behandelt werden kann (vgl. Hackl/Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 79, Rz 141). Der Antragstellerin ist also darin Recht zu geben, dass ihre Kalkulationsfehler keine wesentlichen Positionen betreffen.Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass es sich bei Position 34.02.31C (Lieferung von Leichtmetallfenstern) ihrer Ansicht nach um eine wesentliche Position handeln würde. Der Antragsgegnerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden, weil die genannte Position im Leistungsverzeichnis nicht als wesentliche Position bezeichnet ist und die fehlende Bezeichnung als wesentliche Position zur Folge hat, dass die betreffende Position nicht als wesentliche Position behandelt werden kann vergleiche Hackl/Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 79,, Rz 141). Der Antragstellerin ist also darin Recht zu geben, dass ihre Kalkulationsfehler keine wesentlichen Positionen betreffen. Daraus, dass die Kalkulationsfehler der Antragstellerin keine wesentlichen Positionen betreffen, folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin keine vertiefte Angebotsprüfung hätte durchführen dürfen. Gemäß § 125 Abs. 3 Z 1 und Z 3 BVergG 2006 ist die Auftraggeberin nämlich verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, wenn das Angebot einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweist oder nach der erfolgten Prüfung der Angemessenheit der Preise begründete Zweifel an der Preisangemessenheit bestehen. Im Anlassfall war der von der Antragstellerin angebotene Gesamtpreis rund 37% günstiger als der geschätzte Auftragswert und signifikant günstiger als die Angebotspreise der nächstgereihten Bieter, sodass die Antragsgegnerin gemäß § 125 Abs. 3 Z 1 und Z 3 BVergG 2006 zu einer vertieften Angebotsprüfung sogar verpflichtet war. Daraus, dass die Kalkulationsfehler der Antragstellerin keine wesentlichen Positionen betreffen, folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin keine vertiefte Angebotsprüfung hätte durchführen dürfen. Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, BVergG 2006 ist die Auftraggeberin nämlich verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, wenn das Angebot einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweist oder nach der erfolgten Prüfung der Angemessenheit der Preise begründete Zweifel an der Preisangemessenheit bestehen. Im Anlassfall war der von der Antragstellerin angebotene Gesamtpreis rund 37% günstiger als der geschätzte Auftragswert und signifikant günstiger als die Angebotspreise der nächstgereihten Bieter, sodass die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, BVergG 2006 zu einer vertieften Angebotsprüfung sogar verpflichtet war. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass der vom Kalkulationsfehler betroffene Positions- bzw. Einheitspreis einen nicht nur geringfügigen Anteil am Gesamtpreis ausmachen müsse und deswegen der Kalkulationsfehler in der Position 31.04.33 in Höhe von bloß x.xxx,- Euro überhaupt keine Rolle spielen würde, ist für die Antragstellerin nichts gewonnen, weil bereits die Nichtkalkulation an ausgabenwirksamen Kosten von xx.xxx,xx Euro bewirkt, dass der Gesamtpreis ihres Angebotes um rund 37% niedriger als der geschätzte Auftragswert sowie signifikant niedriger als die anderen Angebote ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.