RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.07.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/8472/2014 RechtssatzEs stellt sich die Frage, was der Beschuldigte (bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft) in einer Situation wie der vorliegenden tun hätte können bzw. müssen, um sich rechtskonform zu verhalten und somit einer allfälligen Bestrafung vorbeugen zu können. Nach der zweiten Tatalternative des § 161 Z 3 GWG 2011 ist es aber rechtlich verpönt, den Betrieb des Fernleitungsnetzes nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Zertifizierung "ohne Zertifizierung" zu führen. Fragt man sich näher, wie ein Netzbetreiber daher der Verpflichtung, den Betrieb nicht konsenslos zu führen, entsprechen könnte, scheidet die Annahme, dies könne schon durch Einbringung eines weiteren Zertifizierungsantrages bewerkstelligt werden, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 161 Z 3 GWG 2011 offenkundig aus, da die bloße Antragstellung einen konsenslosen Betrieb noch nicht zu einem konsensgemäßen macht. Wortinterpretation wie auch systematische Erwägungen zeigen eindeutig, dass die Wendung "ohne Zertifizierung" in § 161 Z 3 GWG 2011 eng nach dem Wortsinn ausgelegt werden muss. Die Bestimmungen des
- Abschnittes, zu denen § 119 GWG 2011 rechnet, regeln nämlich nur das Verfahren "zur Zertifizierung", womit sich ebenfalls eindeutig zeigt, dass das hier näher umschriebene Verfahren noch keinesfalls mit der auf Grund eines derartigen Verfahrens erfolgten Zertifizierung gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich beim Zertifizierungsverfahren lediglich um einen der Zertifizierung vorgelagerten Verfahrensschritt. Somit verbietet sich aber die Annahme, § 161 Z 3 GWG 2011 könne so ausgelegt werden, dass die bloße Stellung eines Antrages zur Zertifizierung bereits einer solchen gleich zu halten sei. Nach der zweiten Tatalternative des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 ist es aber rechtlich verpönt, den Betrieb des Fernleitungsnetzes nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Zertifizierung "ohne Zertifizierung" zu führen. Fragt man sich näher, wie ein Netzbetreiber daher der Verpflichtung, den Betrieb nicht konsenslos zu führen, entsprechen könnte, scheidet die Annahme, dies könne schon durch Einbringung eines weiteren Zertifizierungsantrages bewerkstelligt werden, nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 offenkundig aus, da die bloße Antragstellung einen konsenslosen Betrieb noch nicht zu einem konsensgemäßen macht. Wortinterpretation wie auch systematische Erwägungen zeigen eindeutig, dass die Wendung "ohne Zertifizierung" in Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 eng nach dem Wortsinn ausgelegt werden muss. Die Bestimmungen des
- Abschnittes, zu denen Paragraph 119, GWG 2011 rechnet, regeln nämlich nur das Verfahren "zur Zertifizierung", womit sich ebenfalls eindeutig zeigt, dass das hier näher umschriebene Verfahren noch keinesfalls mit der auf Grund eines derartigen Verfahrens erfolgten Zertifizierung gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich beim Zertifizierungsverfahren lediglich um einen der Zertifizierung vorgelagerten Verfahrensschritt. Somit verbietet sich aber die Annahme, Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 könne so ausgelegt werden, dass die bloße Stellung eines Antrages zur Zertifizierung bereits einer solchen gleich zu halten sei. Damit verbliebe, um sich in einer derartigen Situation rechtskonform zu verhalten, alleine die in § 47 GWG 2011 angesprochene Möglichkeit der Unterbrechung oder Einstellung des Betriebes. Die Bestimmungen des GWG 2011 lassen nicht erkennen, wie sich eine Unterbrechung des Betriebes von der Einstellung unterscheidet. Da aber die Einstellung des Betriebes keinen Endigungs- oder Entziehungstatbestand iSd § 52 und 53 GWG 2011 darstellt, kann sich die Unterscheidung wohl nur nach der zeitlichen Dauer des Nichtbetriebes ergeben, sodass davon auszugehen sein wird, dass Betriebsunterbrechungen bloß kurzfristiger, Betriebseinstellungen dagegen längerfristiger Natur sind. Anlassfallbezogen käme demnach, um sich nach § 161 Z 3
- FAll GWG 2011 rechtskonform zu verhalten, da ein unter Einbindung der Europäischen Kommission geführtes Zertifizierungsverfahren nicht kurzfristig geführt werden kann, als Handlungsoption lediglich die Einstellung des Betriebes in Betracht. Es ist nämlich nicht zu erkennen, wie ein Betrieb ohne Zertifizierung nicht geführt werden könnte, als durch die Unterlassung des Betriebes an sich in tatsächlicher Hinsicht, was in rechtlicher nichts anderes als dessen Einstellung bedeuten kann.Damit verbliebe, um sich in einer derartigen Situation rechtskonform zu verhalten, alleine die in Paragraph 47, GWG 2011 angesprochene Möglichkeit der Unterbrechung oder Einstellung des Betriebes. Die Bestimmungen des GWG 2011 lassen nicht erkennen, wie sich eine Unterbrechung des Betriebes von der Einstellung unterscheidet. Da aber die Einstellung des Betriebes keinen Endigungs- oder Entziehungstatbestand iSd Paragraph 52 und 53 GWG 2011 darstellt, kann sich die Unterscheidung wohl nur nach der zeitlichen Dauer des Nichtbetriebes ergeben, sodass davon auszugehen sein wird, dass Betriebsunterbrechungen bloß kurzfristiger, Betriebseinstellungen dagegen längerfristiger Natur sind. Anlassfallbezogen käme demnach, um sich nach Paragraph 161, Ziffer 3,
- FAll GWG 2011 rechtskonform zu verhalten, da ein unter Einbindung der Europäischen Kommission geführtes Zertifizierungsverfahren nicht kurzfristig geführt werden kann, als Handlungsoption lediglich die Einstellung des Betriebes in Betracht. Es ist nämlich nicht zu erkennen, wie ein Betrieb ohne Zertifizierung nicht geführt werden könnte, als durch die Unterlassung des Betriebes an sich in tatsächlicher Hinsicht, was in rechtlicher nichts anderes als dessen Einstellung bedeuten kann. Dabei ist aber zu beachten, dass die Einstellung des Betriebes nicht ohne weiteres veranlasst werden darf, sondern, wie § 47 GWG 2011 statuiert, der fristgerechten, nämlich drei Monate im Voraus zu erstattenden Anzeige sowohl an den zuständigen Bundesminister als auch an die Regulierungsbehörde, bedarf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stünde unter Verwaltungsstrafsanktion (vgl. § 159 Abs. 2 Z 5 GWG 2011). Dabei ist aber zu beachten, dass die Einstellung des Betriebes nicht ohne weiteres veranlasst werden darf, sondern, wie Paragraph 47, GWG 2011 statuiert, der fristgerechten, nämlich drei Monate im Voraus zu erstattenden Anzeige sowohl an den zuständigen Bundesminister als auch an die Regulierungsbehörde, bedarf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stünde unter Verwaltungsstrafsanktion vergleiche Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 5, GWG 2011). Sich im Grunde des § 161 Z 3
- Fall GWG 2011 rechtskonform zu verhalten, würde in einer Situation wie der hier vorliegenden daher offenkundig einen Verstoß gegen eine andere, nach dem GWG 2011 sanktionsbewehrte Rechtspflicht bedingen.Sich im Grunde des Paragraph 161, Ziffer 3,
- Fall GWG 2011 rechtskonform zu verhalten, würde in einer Situation wie der hier vorliegenden daher offenkundig einen Verstoß gegen eine andere, nach dem GWG 2011 sanktionsbewehrte Rechtspflicht bedingen. Daraus ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer Pflichtenkollision ausgesetzt sah; um seiner Verpflichtung, das Netz nicht konsenslos zu führen, entsprechen zu können, hätte die unverzügliche Betriebseinstellung veranlasst werden müssen, was rechtskonform aber nur unter drei Monate früher erstatteter Meldung an die in § 47 GWG 2011 genannten Behörden möglich gewesen wäre.Daraus ist zu folgern, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer Pflichtenkollision ausgesetzt sah; um seiner Verpflichtung, das Netz nicht konsenslos zu führen, entsprechen zu können, hätte die unverzügliche Betriebseinstellung veranlasst werden müssen, was rechtskonform aber nur unter drei Monate früher erstatteter Meldung an die in Paragraph 47, GWG 2011 genannten Behörden möglich gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8472.2014