← Österreich

{'item': 'VGW-001/059/8473/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum22.07.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/8473/2014 RechtssatzDie Auslegung, der Gesetzgeber habe in § 161 Z 3 GWG 2011 kumulativ zu ahndende Tatbestände normiert, erscheint, anders als die E-Control annimmt, keineswegs zwingend. Die Norm besagt zunächst nämlich nur, dass sowohl die unterlassene Stellung eines Zertifizierungsantrages als auch der konsenslose Betrieb des Leitungsnetzes nach Abweisung eines solchen Antrages je für sich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden. Aus der Konjunktion "oder" in § 161 Z 3 GWG 2011 lässt sich nicht folgern, dass dann, wenn ein Zertifizierungsantrag abgewiesen, der Netzbetrieb aber fortgeführt und nicht neuerlich ein Zertifizierungsantrag gestellt wurde, die Strafbarkeit nach beiden Fallvarianten des § 161 Z 3 GWG 2011 eintreten müsse. Vielmehr findet sich die zweite Tatalternative der zitierten Bestimmung bereits mit der Einschränkung formuliert, dass der konsenslose Betrieb eines Fernleitungsnetzes als solcher erst dann einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion unterliegt, wenn ein zuvor gestellter Zertifizierungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist. Die Auslegung, der Gesetzgeber habe in Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 kumulativ zu ahndende Tatbestände normiert, erscheint, anders als die E-Control annimmt, keineswegs zwingend. Die Norm besagt zunächst nämlich nur, dass sowohl die unterlassene Stellung eines Zertifizierungsantrages als auch der konsenslose Betrieb des Leitungsnetzes nach Abweisung eines solchen Antrages je für sich den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden. Aus der Konjunktion "oder" in Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 lässt sich nicht folgern, dass dann, wenn ein Zertifizierungsantrag abgewiesen, der Netzbetrieb aber fortgeführt und nicht neuerlich ein Zertifizierungsantrag gestellt wurde, die Strafbarkeit nach beiden Fallvarianten des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 eintreten müsse. Vielmehr findet sich die zweite Tatalternative der zitierten Bestimmung bereits mit der Einschränkung formuliert, dass der konsenslose Betrieb eines Fernleitungsnetzes als solcher erst dann einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion unterliegt, wenn ein zuvor gestellter Zertifizierungsantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es wäre ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch, wollte man der zitierten Strafnorm unterstellen, dass in jenen Fällen, in denen vom Fernleitungsnetzbetreiber noch nicht einmal ein Antrag auf Zertifizierung bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde, folglich dieser Antrag noch gar nicht rechtskräftig abgewiesen worden sein konnte, eine Bestrafung lediglich nach der ersten Tatalternative des § 161 Z 3 GWG in Betracht kommen kann (da eine solche nach der zweiten Tatalternative daran scheitern muss, dass eine rechtskräftige Abweisung des Zertifizierungsantrages mangels Antragstellung ja noch gar nicht Platz greifen konnte), andererseits aber in jenen Fällen des konsenslosen Betriebes, denen eine solche Antragstellung bereits vorangegangen war, aber - aus welchen Gründen immer - zu einer abweisenden Erledigung seitens der Behörde geführt hat, eine Bestrafung nach beiden Fallvarianten des § 161 Z 3 GWG erfolgen müsste, obwohl im letztgenannten Fall der Fernleitungsnetzbetreiber seiner in § 119 Abs. 2 Z 1 GWG 2011 enthaltenen Verpflichtung zur Antragstellung (Fälle einer denkbaren Formalantragstellung einmal ausgeblendet) ja durchaus, wenngleich möglicherweise mangelbehaftet, nachgekommen ist.Es wäre ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch, wollte man der zitierten Strafnorm unterstellen, dass in jenen Fällen, in denen vom Fernleitungsnetzbetreiber noch nicht einmal ein Antrag auf Zertifizierung bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde, folglich dieser Antrag noch gar nicht rechtskräftig abgewiesen worden sein konnte, eine Bestrafung lediglich nach der ersten Tatalternative des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG in Betracht kommen kann (da eine solche nach der zweiten Tatalternative daran scheitern muss, dass eine rechtskräftige Abweisung des Zertifizierungsantrages mangels Antragstellung ja noch gar nicht Platz greifen konnte), andererseits aber in jenen Fällen des konsenslosen Betriebes, denen eine solche Antragstellung bereits vorangegangen war, aber - aus welchen Gründen immer - zu einer abweisenden Erledigung seitens der Behörde geführt hat, eine Bestrafung nach beiden Fallvarianten des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG erfolgen müsste, obwohl im letztgenannten Fall der Fernleitungsnetzbetreiber seiner in Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 enthaltenen Verpflichtung zur Antragstellung (Fälle einer denkbaren Formalantragstellung einmal ausgeblendet) ja durchaus, wenngleich möglicherweise mangelbehaftet, nachgekommen ist. Darin zeigt sich aber, dass die Bestimmung des § 161 Z 3 GWG 2011 als abgestuftes System zweier ineinandergreifender Sanktionsmechanismen ausgestaltet ist.Darin zeigt sich aber, dass die Bestimmung des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 als abgestuftes System zweier ineinandergreifender Sanktionsmechanismen ausgestaltet ist. Stellt ein zum 3.3.2012 nicht zertifizierter Fernleitungsnetzbetreiber also keinen Zertifizierungsantrag, ist er lediglich nach der ersten Tatalternative des § 161 Z 3 GWG 2011 zu bestrafen. Stellt ein zum 3.3.2012 nicht zertifizierter Fernleitungsnetzbetreiber also keinen Zertifizierungsantrag, ist er lediglich nach der ersten Tatalternative des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 zu bestrafen. Stellt ein solcher Fernleitungsnetzbetreiber einen Zertifizierungsantrag und ist dieses Verfahren noch anhängig, scheidet eine Bestrafung nach jeder der beiden Fallvarianten des § 161 Z 3 GWG aus, da keine Norm des GWG 2011 besagt, dass eine Betriebsführung des Fernleitungsnetzes erst mit erfolgter Zertifizierung gestattet ist. Solange die Behörde daher nicht über den einmal gestellten Zertifizierungsantrag eines zum 3.3.2012 noch unzertifizierten Netzbetreibers rechtskräftig abgesprochen hat, kann ein konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes im Stande dieses anhängigen Verfahrens gar nicht vorliegen und darf daher auch mit keiner strafrechtlichen Sanktion belegt werden. Stellt ein solcher Fernleitungsnetzbetreiber einen Zertifizierungsantrag und ist dieses Verfahren noch anhängig, scheidet eine Bestrafung nach jeder der beiden Fallvarianten des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG aus, da keine Norm des GWG 2011 besagt, dass eine Betriebsführung des Fernleitungsnetzes erst mit erfolgter Zertifizierung gestattet ist. Solange die Behörde daher nicht über den einmal gestellten Zertifizierungsantrag eines zum 3.3.2012 noch unzertifizierten Netzbetreibers rechtskräftig abgesprochen hat, kann ein konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes im Stande dieses anhängigen Verfahrens gar nicht vorliegen und darf daher auch mit keiner strafrechtlichen Sanktion belegt werden. Führt ein zum 3.3.2012 unzertifizierter Fernleitungsnetzbetreiber nach rechtskräftiger Abweisung seines Zertifizierungsbegehrens aber den Betrieb des Fernleitungsnetzes fort, kommt eine Bestrafung nur mehr nach der zweiten Fallvariante des § 161 Z 3 GWG 2011 in Betracht.Führt ein zum 3.3.2012 unzertifizierter Fernleitungsnetzbetreiber nach rechtskräftiger Abweisung seines Zertifizierungsbegehrens aber den Betrieb des Fernleitungsnetzes fort, kommt eine Bestrafung nur mehr nach der zweiten Fallvariante des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8473.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.