RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22404/2014 RechtssatzNeben Art. 13 ARB 1/80 verfolgt auch Art. 41 ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Art. 13 ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Art. 41 ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).Neben Artikel 13, ARB 1/80 verfolgt auch Artikel 41, ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrecht und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Artikel 13, ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Artikel 41, ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht vergleiche Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014
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