RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22404/2014 RechtssatzDie Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande).Die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 41, ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Artikel 13, des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird vergleiche EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Artikel 13, im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB 1/80 und diejenige in Artikel 41, ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014
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