RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22404/2014 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass sich mit dem Inkrafttreten des NAG 2005 am
- Januar 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zwecke (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Im Ergebnis ergibt sich für die Rechtslage in Österreich aus dieser Rechtsauffassung des EuGH, dass ganz allgemein der Zuzug von türkischen Staatsbürgern ins Bundesgebiet, die künftig (auch) am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur anhand der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sondern auch nach den Normen des Aufenthaltsgesetzes 1992 (AufenthG 1992) bzw. des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) zu messen sind, wenn diese günstiger waren. Solche Verfahren sind demnach nach den Bestimmungen des NAG zu führen, jedoch haben unter Berücksichtigung der „Stillhalteklausel“ gem. Art. 41 ZP oder Art. 13 ARB 1/80 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Bestimmungen unangewandt zu bleiben bzw. im Sinne der (alten) Rechtslage nach dem FrG 1997 ausgelegt zu werden, sofern die entsprechenden Regelungen des FrG 1997 für türkische Staatsangehörige günstiger waren. Zu beachten ist dabei, dass im Falle eines Verfahrens zur Erteilung eines Erstantrags für die Anwendbarkeit der „Stillhalteklausel“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bloße Behauptung einer Erwerbsabsicht nachgehen zu wollen, ausreichend ist (so etwa VwGH 15.11.2011, Zl. 2007/18/0430; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0304).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass sich mit dem Inkrafttreten des NAG 2005 am
- Januar 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zwecke (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Im Ergebnis ergibt sich für die Rechtslage in Österreich aus dieser Rechtsauffassung des EuGH, dass ganz allgemein der Zuzug von türkischen Staatsbürgern ins Bundesgebiet, die künftig (auch) am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur anhand der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sondern auch nach den Normen des Aufenthaltsgesetzes 1992 (AufenthG 1992) bzw. des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) zu messen sind, wenn diese günstiger waren. Solche Verfahren sind demnach nach den Bestimmungen des NAG zu führen, jedoch haben unter Berücksichtigung der „Stillhalteklausel“ gem. Artikel 41, ZP oder Artikel 13, ARB 1/80 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Bestimmungen unangewandt zu bleiben bzw. im Sinne der (alten) Rechtslage nach dem FrG 1997 ausgelegt zu werden, sofern die entsprechenden Regelungen des FrG 1997 für türkische Staatsangehörige günstiger waren. Zu beachten ist dabei, dass im Falle eines Verfahrens zur Erteilung eines Erstantrags für die Anwendbarkeit der „Stillhalteklausel“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die bloße Behauptung einer Erwerbsabsicht nachgehen zu wollen, ausreichend ist (so etwa VwGH 15.11.2011, Zl. 2007/18/0430; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0304). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014