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{'item': 'VGW-151/070/22404/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22404/2014 RechtssatzEntgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997 geht § 11 Abs. 5 NAG 2005 - in der Fassung ab dem FRÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 - von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG aus. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. § 10 Abs 2 Z 2 FrG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Eine dem § 11 Abs. 5 NAG 2005 vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage fremd. Entgegen der Rechtslage nach dem FrG 1997 geht Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - in der Fassung ab dem FRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - von einem erforderlichen Einkommen in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze des Paragraph 293, ASVG aus. Diese Bestimmung legt die Höhe der Richtsätze derart fest, dass davon ausgegangen wird, dass bei Erreichen eines solchen Einkommens der notwendige Lebensunterhalt, sohin auch die Bestreitung der Kosten einer Unterkunft, gesichert sind. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 enthielt lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Eine dem Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage fremd. Aus diesem Grunde stellt § 11 Abs. 5 NAG eine neue Beschränkung iSd „Stillhalteklausel“ des Art. 41 und Art. 13 ARB 1/80 dar und hat daher dahingehend ausgelegt zu werden, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel jedenfalls ausreichen müssen, um ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe die Deckung des Lebensunterhalts des Antragstellers und des Zusammenführenden bzw. der weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu gewährleisten (arg. „[…] der Aufenthalt des Fremden zu einer [sinngemäß: keiner] finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags, § 10 Abs. 2 Z 2 FrG 1997).Aus diesem Grunde stellt Paragraph 11, Absatz 5, NAG eine neue Beschränkung iSd „Stillhalteklausel“ des Artikel 41 und Artikel 13, ARB 1/80 dar und hat daher dahingehend ausgelegt zu werden, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel jedenfalls ausreichen müssen, um ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfe die Deckung des Lebensunterhalts des Antragstellers und des Zusammenführenden bzw. der weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu gewährleisten (arg. „[…] der Aufenthalt des Fremden zu einer [sinngemäß: keiner] finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.