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{'item': 'VGW-151/070/22404/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/22404/2014 RechtssatzZu § 5 Abs. 1 AufenthaltsG 1992 (in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993) vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Behörde bei Berechnung des Unterhaltsbedarfes einer Familie im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren darf, welcher nach Auffassung der jeweiligen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und der jeweiligen Zahl der unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen auch dann ausreichend ist, wenn daneben keine weiteren Mittel, also auch keine Familienbeihilfe, zur Verfügung stehen. Es war daher bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes auch eines Kindes, für welches Familienbeihilfe bezogen wurde, der höhere Ansatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe in Anrechnung zu bringen. Andererseits aber war die für ein solches Kind bezogene Familienbeihilfe den der Familie insgesamt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln hinzuzuzählen (VwGH 17.10.1997, 96/19/2559 bis 2561). Weiters vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bestimmung die Rechtsauffassung, dass die Behörde auf Grund eines vom Antragsteller dargelegten Nettomonatslohnes in einer bestimmten Höhe nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgehen darf, dass dieser Monatslohn nur zwölfmal jährlich bezogen werde. Auch Sonderzahlungen sind zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verfügbare eigene Mittel, welche von der belangten Behörde amtswegig zu ermitteln und gegebenenfalls zu berücksichtigen sind (VwGH 17.10.1997, 96/19/2559 bis 2561). Infolge der Gleichartigkeit des in Rede stehenden Versagungsgrundes finden diese Rechtssätze auch für die Beurteilung, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 vorliegt, Anwendung (VwGH 25.03.2010, 2002/21/0221).Zu Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 (in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Behörde bei Berechnung des Unterhaltsbedarfes einer Familie im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren darf, welcher nach Auffassung der jeweiligen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und der jeweiligen Zahl der unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen auch dann ausreichend ist, wenn daneben keine weiteren Mittel, also auch keine Familienbeihilfe, zur Verfügung stehen. Es war daher bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes auch eines Kindes, für welches Familienbeihilfe bezogen wurde, der höhere Ansatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe in Anrechnung zu bringen. Andererseits aber war die für ein solches Kind bezogene Familienbeihilfe den der Familie insgesamt zur Verfügung stehenden Unterhaltsmitteln hinzuzuzählen (VwGH 17.10.1997, 96/19/2559 bis 2561). Weiters vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der in Rede stehenden Bestimmung die Rechtsauffassung, dass die Behörde auf Grund eines vom Antragsteller dargelegten Nettomonatslohnes in einer bestimmten Höhe nicht ohne weitere Erhebungen davon ausgehen darf, dass dieser Monatslohn nur zwölfmal jährlich bezogen werde. Auch Sonderzahlungen sind zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verfügbare eigene Mittel, welche von der belangten Behörde amtswegig zu ermitteln und gegebenenfalls zu berücksichtigen sind (VwGH 17.10.1997, 96/19/2559 bis 2561). Infolge der Gleichartigkeit des in Rede stehenden Versagungsgrundes finden diese Rechtssätze auch für die Beurteilung, ob der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 vorliegt, Anwendung (VwGH 25.03.2010, 2002/21/0221). In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keine Bedenken begegnet (vgl. VwGH 09.04.1999, 97/19/0481, und 03.12.1999, 99/19/0094). In den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder waren Mietbelastungen im Rahmen der Sozialhilfe einer gesonderten Beihilfe zuzuführen. Kosten für Unterkunft waren sohin nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung der Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (vgl. VwGH 03.12.1999, 99/19/0094 und 21.12.2001, 2000/19/0153).In der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung wurde festgehalten, dass eine an den Sozialhilferichtsätzen der jeweiligen Bundesländer orientierte Berechnung der Unterhaltsmittel keine Bedenken begegnet vergleiche VwGH 09.04.1999, 97/19/0481, und 03.12.1999, 99/19/0094). In den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder waren Mietbelastungen im Rahmen der Sozialhilfe einer gesonderten Beihilfe zuzuführen. Kosten für Unterkunft waren sohin nach der früheren Rechtslage bei der Berechnung der Unterhaltsmittel zu berücksichtigen vergleiche VwGH 03.12.1999, 99/19/0094 und 21.12.2001, 2000/19/0153). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.