RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/26804/2014 RechtssatzDer Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, sind die Antragsteller nur in Bezug auf die am …1994 geborene Tochter der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG bildet diese mit der Beschwerdeführerin dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ohne Einkommen ist oder mit einem Einkommen bis zu einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund mangelnder Mitwirkung das Einkommen einer derartigen Person nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf diese Person hätte sich allenfalls ergeben, dass diese ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen (derzeit 395,31 Euro monatlich) erzielt und würde damit der Bedarfsgemeinschaft nicht angehören. Stellt die Behörde bei dieser Konstellation die Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage von Einkommensnachweisen betreffend diese Person fest, ist als Sanktion im Sinne des § 16 WMG diese Person aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Dies entspricht dem Telos des § 16 WMG, der den Parteien die Verpflichtung auferlegt am Verfahren mitzuwirken, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Im Beschwerdefall ist dies durch die unterlassene Vorlage von Einkommensnachweisen, nur in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin und nicht auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vereitelt worden. Die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin nicht gerechtfertigt.Der Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, sind die Antragsteller nur in Bezug auf die am …1994 geborene Tochter der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG bildet diese mit der Beschwerdeführerin dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ohne Einkommen ist oder mit einem Einkommen bis zu einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund mangelnder Mitwirkung das Einkommen einer derartigen Person nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf diese Person hätte sich allenfalls ergeben, dass diese ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen (derzeit 395,31 Euro monatlich) erzielt und würde damit der Bedarfsgemeinschaft nicht angehören. Stellt die Behörde bei dieser Konstellation die Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage von Einkommensnachweisen betreffend diese Person fest, ist als Sanktion im Sinne des Paragraph 16, WMG diese Person aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Dies entspricht dem Telos des Paragraph 16, WMG, der den Parteien die Verpflichtung auferlegt am Verfahren mitzuwirken, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Im Beschwerdefall ist dies durch die unterlassene Vorlage von Einkommensnachweisen, nur in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin und nicht auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vereitelt worden. Die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin nicht gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.26804.2014
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