RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/26989/2014 RechtssatzZum Antrag der Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin (gemäß der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des § 44b Abs. 1 NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des § 44b Abs. 1 NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat).Zum Antrag der Beschwerdeführerin, in Stattgebung der Beschwerde im Sinne einer Sachentscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, ist generell anzumerken, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin (gemäß der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als inhaltliches Ergebnis des Verfahrens grundsätzlich die Erteilung oder Verneinung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages wegen entschiedener Sache – hier entsprechend den Vorgaben des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG – zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2
(1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014