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{'item': 'VGW-151/082/26989/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/26989/2014 RechtssatzAusgehend vom Gesetzeswortlaut des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringungslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") ist es grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungs-wesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des § 44a NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit).Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG und der darin auferlegten Vorbringungslast (gesetzlich gefordert ist ein "begründetes Antragsvorbringen") ist es grundsätzlich Sache der antragstellenden Partei, schon gegenüber der (Erst bzw. nunmehr) belangten Behörde konkret darzulegen, dass sich seit der (letzten) Ausweisung die das Privat und Familienleben betreffenden Umstände derart geändert haben, dass eine Aufenthaltsbeendigung (bzw. die Versagung von Aufenthaltstiteln) nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.2010, 2009/21/0338, mangels Entscheidungs-wesentlichkeit ohne Ausführungen, ob im Beschwerdefall ein solches ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen erstattet wurde; vom 27.5.2010, 2010/21/0142, mit Verneinung amtswegiger Ermittlungspflichten bei Wiederholung bisheriger integrationsbegründender Umstände ohne Darlegung einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung; vom 11.11.2013, 2013/22/0260, mit dem Hinweis zur fehlenden Maßgeblichkeit neuer Urkunden zusätzlich zu solchen, die bisher zur Verfügung standen, um schon während des früheren Verwaltungsverfahrens vorhandene, im Wesentlichen nicht strittige Umstände glaubhaft erscheinen zu lassen; sowie vom 23.02.2012, 2012/22/0002, betreffend der schon in Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge "auf begründeten Antrag", nach der dem Fremden – abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG – eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist und daher die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet ist, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen; und schließlich vom 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039, mit Verneinung wesentlicher Sachverhaltsänderungen bei Ankündigung der Vorlage von Patenschaftserklärungen oder Haftungserklärungen, Vorlage eines Mietvertrages, eines Deutschzeugnisses bei unstrittiger Beherrschung der deutschen Sprache sowie wegen der Kürze einer bis zur Zurückweisungsentscheidung nur zwei Monate dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.