RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/26989/2014 RechtssatzSchließlich bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung).Schließlich bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber zur Frage, ob einem Fremden nach Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, an das Ergebnis der diesbezüglichen Beurteilung im aufenthaltsbeendigenden Verfahren anknüpft. Aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt nämlich eine Verknüpfung, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels – jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen – als relevant erscheinen lässt. Weiters erscheint es auch nicht als verfassungswidrig, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine (auf eine Prognose der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs beschränkte) Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit zahlreichen Nachweisen zu seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014
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