RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.08.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/27713/2014 RechtssatzWie sich aus der Bezugnahme des § 79 Abs. 1 GewO auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (vgl. z.B. VwGH vom
- April 1998, Zl. 96/04/0269, und vom
- November 1998, VwSlg. Nr. 15 017/A/1998, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Nicht aber bietet diese Bestimmung eine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. nochmals die zitierten Erkenntnisse vom
- April 1998 und vom
- November 1998). War daher die regelmäßige Darbietung von Livemusik in der Betriebsanlage der Beschwerde führenden Partei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst, so konnte der durch die folgenden regelmäßigen Livemusikdarbietungen (welche im Übrigen als solche auch nicht von der veranstaltungsrechtlichen Genehmigung für „Publikumstanz“ erfasst wären) ohne gewerbebehördliche Genehmigung geänderte Betrieb der Betriebsanlage auch nicht zum Gegenstand der Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 gemacht werden (vgl. dazu auch VwSlg. 16220A/2003). Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen „trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist.Wie sich aus der Bezugnahme des Paragraph 79, Absatz eins, GewO auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des Paragraph 79, Absatz 2, - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten vergleiche z.B. VwGH vom
- April 1998, Zl. 96/04/0269, und vom
- November 1998, VwSlg. Nr. 15 017/A/1998, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich. Nicht aber bietet diese Bestimmung eine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche nochmals die zitierten Erkenntnisse vom
- April 1998 und vom
- November 1998). War daher die regelmäßige Darbietung von Livemusik in der Betriebsanlage der Beschwerde führenden Partei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst, so konnte der durch die folgenden regelmäßigen Livemusikdarbietungen (welche im Übrigen als solche auch nicht von der veranstaltungsrechtlichen Genehmigung für „Publikumstanz“ erfasst wären) ohne gewerbebehördliche Genehmigung geänderte Betrieb der Betriebsanlage auch nicht zum Gegenstand der Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gemacht werden vergleiche dazu auch VwSlg. 16220A/2003). Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen „trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27713.2014