RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.08.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/27713/2014 RechtssatzGemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass Rechtsverletzungen durch die Behörde vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen seien. Das Verwaltungsgericht Wien vermeint jedoch, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu § 27 VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Fehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen.Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnte man die Ansicht vertreten, dass Rechtsverletzungen durch die Behörde vom Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen als Beschwerdegrund aufzugreifen seien. Das Verwaltungsgericht Wien vermeint jedoch, dass offenkundige Rechtswidrigkeiten jedenfalls von Amts wegen auch dann aufzugreifen sind, wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht worden sind vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K2 und K8 zu Paragraph 27, VwGVG), zumal anders als im Verfahren vor dem VwGH, wo für die Einbringung einer Revision Anwaltspflicht gilt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht vorgesehen ist und der vom Gedanken der Erweiterung des Rechtschutzes für die Bürger getragenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform nicht unterstellt werden kann, dass Fehler der belangten Behörde, die einem rechtsfreundlich unvertretenen Beschwerdeführer mangels Verfahrensrechtskenntnissen ja gar nicht auffallen können, vom Verwaltungsgericht nicht wahrgenommen werden sollen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27713.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.