RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-001/023/5739/2014 RechtssatzIm Hinblick auf die Zuständigkeit zur Durchführung und Ahnung von Übertretungen des Glückspielgesetzes normierte § 52 Abs. dieses Gesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014, dass eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurücktritt, wenn in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet wird, da es sich hierbei nicht mehr um geringe Beträge handelt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Durchführung und Ahnung von Übertretungen des Glückspielgesetzes normierte Paragraph 52, Abs. dieses Gesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, dass eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurücktritt, wenn in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet wird, da es sich hierbei nicht mehr um geringe Beträge handelt. Der Verwaltungsgerichthof judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass im Erkenntnis B 422/2013 vom
- Juni 2013 der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich aus der verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde ergibt, stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können, um beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GspG besteht. […] Für eine solche Beurteilung wären insbesondere Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist bzw. ob Spieler vorsätzlich zu "Serienspielen" veranlasst werden sollten (vgl. VwGH,
- Oktober 2013, Zl. 2013/17/0350). Im gegebenen Zusammenhang judizierte der Oberste Gerichtshof weiters, dass um geringe Beträge ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt wird, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen (vgl. OGH,
- Oktober 2002, Zl. 12Os49/02). Der Verwaltungsgerichthof judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass im Erkenntnis B 422 aus 2013, vom
- Juni 2013 der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich aus der verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde ergibt, stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können, um beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GspG besteht. […] Für eine solche Beurteilung wären insbesondere Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Rahmenbedingungen einen Spieler dazu verleiten, dass die Summe der von ihm im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte nicht mehr gering ist bzw. ob Spieler vorsätzlich zu "Serienspielen" veranlasst werden sollten vergleiche VwGH,
- Oktober 2013, Zl. 2013/17/0350). Im gegebenen Zusammenhang judizierte der Oberste Gerichtshof weiters, dass um geringe Beträge ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt wird, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen vergleiche OGH,
- Oktober 2002, Zl. 12Os49/02). Ausgehend von der damaligen Rechtslage ist daher festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Ahndung von verbotenen Ausspielungen derart geregelt war, dass die Verwaltungsbehörde immer dann gemäß § 52 Abs. 2 des Glückspielgesetzes in der damaligen Fassung zur Entscheidung berufen war, wenn am gegenständlichen Gerät ein maximaler Einsatz von EUR 10,00 pro durchgeführtem Spiel möglich war, es sei denn, dass auf dem Gerät Serienspiele veranlasst werden können (vgl. dazu etwa auch VwGH,
- September 2013, Zl. 2013/17/0215), wobei ebendies vom Vorsatz des Beschuldigten zumindest mitumfasst sein und ihm somit zumindest der Versuch des § 168 StGB vorwerfbar sein muss. Dass dies im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft, wurde oben umfassend dargelegt und ist in diesem Zusammenhang zusätzlich auszuführen, dass auch die vom Obersten Gerichtshof geforderten Rahmenbedingungen zur „objektiv sicheren und gewollten“ Durchführung von Serienspielen im Gegensatz zu dessen Anlassfall auch insofern nicht gegeben waren, weil beim gegenständlichen Gerät ein Münzeinwurf und somit die genaue Einzahlung des Mindesteinsatzes möglich war.Ausgehend von der damaligen Rechtslage ist daher festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Ahndung von verbotenen Ausspielungen derart geregelt war, dass die Verwaltungsbehörde immer dann gemäß Paragraph 52, Absatz 2, des Glückspielgesetzes in der damaligen Fassung zur Entscheidung berufen war, wenn am gegenständlichen Gerät ein maximaler Einsatz von EUR 10,00 pro durchgeführtem Spiel möglich war, es sei denn, dass auf dem Gerät Serienspiele veranlasst werden können vergleiche dazu etwa auch VwGH,
- September 2013, Zl. 2013/17/0215), wobei ebendies vom Vorsatz des Beschuldigten zumindest mitumfasst sein und ihm somit zumindest der Versuch des Paragraph 168, StGB vorwerfbar sein muss. Dass dies im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft, wurde oben umfassend dargelegt und ist in diesem Zusammenhang zusätzlich auszuführen, dass auch die vom Obersten Gerichtshof geforderten Rahmenbedingungen zur „objektiv sicheren und gewollten“ Durchführung von Serienspielen im Gegensatz zu dessen Anlassfall auch insofern nicht gegeben waren, weil beim gegenständlichen Gerät ein Münzeinwurf und somit die genaue Einzahlung des Mindesteinsatzes möglich war. Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses am
- Mai 2013 gegeben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.023.5739.2014