RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-001/023/5739/2014 RechtssatzSoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der eingebrachten Beschwerde deshalb Folge zu geben sei, weil die Rechtsnormen des österreichischen Glücksspielrechtes gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würden, ist einleitend festzuhalten, dass sich der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
- April 2014 zur Zahl C-390/12 auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich mit den hier relevanten Regelungen des Glücksspielgesetzes auseinander setzte und aussprach, dass die durch das Glückspielgesetz statuierte Durchführung von Ausspielungen mittels Automaten nur unter der strafsanktionierten wie unmittelbar sacheingriffsbedrohten Voraussetzung nur begrenzt erteilter Konzessionen dann Art. 56 EUV entgegen steht, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Die Beurteilung, welche Ziele eine staatliche Regelung jedoch verfolgt, ist Sache des die gegenständlichen Normen anwendenden Gerichtes. Konkret führte der Europäische Gerichtshof nach Hinweis auf das ausreichende Ermessen der staatlichen Stellen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (RZ 45), Nachstehendes aus:Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der eingebrachten Beschwerde deshalb Folge zu geben sei, weil die Rechtsnormen des österreichischen Glücksspielrechtes gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würden, ist einleitend festzuhalten, dass sich der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
- April 2014 zur Zahl C-390/12 auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich mit den hier relevanten Regelungen des Glücksspielgesetzes auseinander setzte und aussprach, dass die durch das Glückspielgesetz statuierte Durchführung von Ausspielungen mittels Automaten nur unter der strafsanktionierten wie unmittelbar sacheingriffsbedrohten Voraussetzung nur begrenzt erteilter Konzessionen dann Artikel 56, EUV entgegen steht, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Die Beurteilung, welche Ziele eine staatliche Regelung jedoch verfolgt, ist Sache des die gegenständlichen Normen anwendenden Gerichtes. Konkret führte der Europäische Gerichtshof nach Hinweis auf das ausreichende Ermessen der staatlichen Stellen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (RZ 45), Nachstehendes aus: „
(47)Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 51).„
(47)Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Artikel 267, AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig vergleiche in diesem Sinne Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 51).
(48)Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).
(48)Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).
(49)Insbesondere muss es sich – vor allem im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung – vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50 und 56).
(49)Insbesondere muss es sich – vor allem im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung – vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50 und 56).
(50)Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(50)Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(51)Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stoß u. a., EU:C:2010:504, Rn. 72).
(51)Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen vergleiche in diesem Sinne Urteil Stoß u. a., EU:C:2010:504, Rn. 72).
(52)Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird.“ Somit sprach der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die in Rede stehenden Konzessionsregelungen aus, dass diese dann mit Art. 56 EUV vereinbar sind, wenn sie den oben formulierten Zwecken dienen, wobei es Sache des erkennenden Gerichtes ist, eine „Gesamtwürdigung der Umstände“ zur Beurteilung dessen vorzunehmen, mithin zu ermitteln, welchen Zweck die in Rede stehenden Normen verfolgen. Somit sprach der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die in Rede stehenden Konzessionsregelungen aus, dass diese dann mit Artikel 56, EUV vereinbar sind, wenn sie den oben formulierten Zwecken dienen, wobei es Sache des erkennenden Gerichtes ist, eine „Gesamtwürdigung der Umstände“ zur Beurteilung dessen vorzunehmen, mithin zu ermitteln, welchen Zweck die in Rede stehenden Normen verfolgen. Dass die in Rede stehenden Normen jedoch eindeutig das Ziel insbesondere des Spielerschutzes und auch der Kriminalitätsbekämpfung verfolgen, steht für das erkennende Gericht außer Zweifel. Dies erhellt etwa schon aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr. 73/2010, welche das Automatenglücksspiel als Landesausspielung neu regelte und in dessen Allgemeinen Teil Nachstehendes festgehalten wird:Dass die in Rede stehenden Normen jedoch eindeutig das Ziel insbesondere des Spielerschutzes und auch der Kriminalitätsbekämpfung verfolgen, steht für das erkennende Gericht außer Zweifel. Dies erhellt etwa schon aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, welche das Automatenglücksspiel als Landesausspielung neu regelte und in dessen Allgemeinen Teil Nachstehendes festgehalten wird: „Zielsetzungen: Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr. Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung getragen werden: Jugendschutz: Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, den Schutz für die Jugend umfassend sicher zu stellen. Jugendschutz soll daher flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre und Landesbewilligungsinhaber an die erste Stelle gereiht und umgesetzt werden (Zugangskontrolle). Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder: Spielsucht darf nicht die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gefährden. Spielsucht zerstört auch Familien, indem unkontrolliert viel Zeit mit Glücksspielen zugebracht und mitunter viel Geld verloren wird. Je höher nämlich der Verlust, desto höher ist der Anreiz, noch mehr einzusetzen, um den Verlust wettzumachen. Durch die Festlegung eines Höchstgewinns und einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, durch den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits soll der Spielsucht Einhalt geboten werden können. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen. Gebote statt Verbote: Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern. Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung. Effiziente Kontrolle: Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden [..].“ Es ist aus grundsätzlichen Erwägungen heraus festzuhalten, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten im weitesten Sinne jedenfalls dem Zweck dienen kann, einerseits die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen zu beschränken, Konsumenten und deren Familien durch entsprechende Regelungen zu schützen und die weitere Durchführung dieser Ausspielungen aus ebendiesen Gründen einer entsprechenden Kontrolle zu unterwerfen. Auch ist es evident, dass gerade auch das Glücksspiel mit Spielautomaten ein entsprechendes Suchtpotential aufweist und zu entsprechender Begleitkriminalität – verwiesen sei etwa auf Straftaten zur Beschaffung von Spielkapital – führen kann. Dass es sich bei der Normierung eines derartigen Systems um eine geeignete Maßnahme handeln kann, um diesen Erscheinungen entgegen zu wirken, ist ebenso evident und wird auch durch den Europäischen Gerichtshof im hier relevanten Urteil C-390/12 in RZ 41 ausdrücklich festgehalten. Dass das Glücksspielgesetz durch seine hier relevanten Bestimmungen aus ebendiesen Erwägungen heraus durch den Gesetzgeber entsprechend gestaltet wurde, ist aus den oben zitierten Gesetzesmaterialen eindeutig ersichtlich. Auch steht es für das Gericht außer Zweifel, dass auch die zuletzt erfolgte Änderung des § 52 des Glücksspielgesetzes aus ebendiesen Motiven erfolgte, wurde doch durch die Konzentration der Zuständigkeit zur Führung von Strafverfahren nach diesem Gesetz bei den Verwaltungsbehörden das bislang bestehende äußerst komplexe System deutlich vereinfacht, was wiederum der Effizienzsteigerung und somit Durchsetzung der durch den Gesetzgeber definierten Ziele dienlich ist. Dass das Glücksspielgesetz durch seine hier relevanten Bestimmungen aus ebendiesen Erwägungen heraus durch den Gesetzgeber entsprechend gestaltet wurde, ist aus den oben zitierten Gesetzesmaterialen eindeutig ersichtlich. Auch steht es für das Gericht außer Zweifel, dass auch die zuletzt erfolgte Änderung des Paragraph 52, des Glücksspielgesetzes aus ebendiesen Motiven erfolgte, wurde doch durch die Konzentration der Zuständigkeit zur Führung von Strafverfahren nach diesem Gesetz bei den Verwaltungsbehörden das bislang bestehende äußerst komplexe System deutlich vereinfacht, was wiederum der Effizienzsteigerung und somit Durchsetzung der durch den Gesetzgeber definierten Ziele dienlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das erkennende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien die dieser Rechtsansicht entgegenstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich (vgl. dazu etwa LVwG-410353/2/Gf/Rt) nicht mitzutragen vermag. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung insbesondere darauf stützte, die staatlichen Behörden hätten bislang keinen objektiv verwertbaren Nachweis dafür erbracht bzw. in einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren verwertbaren Form belegt, dass die Kriminalität und/oder Spielsucht im präjudiziellen Zeitraum tatsächlich ein erheblichen Problem darstellten und nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Auch sei nicht bewiesen worden, dass tatsächlich die Kriminalitätsbekämpfung sowie der Spielerschutz und nicht etwa bloß die Maximierung der Staatseinnahmen das wahre Ziel der Monopolreglung bilden würden. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in RZ 50 des angesprochenen Urteils heißt es im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich weiter:In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das erkennende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien die dieser Rechtsansicht entgegenstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich vergleiche dazu etwa LVwG-410353/2/Gf/Rt) nicht mitzutragen vermag. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung insbesondere darauf stützte, die staatlichen Behörden hätten bislang keinen objektiv verwertbaren Nachweis dafür erbracht bzw. in einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren verwertbaren Form belegt, dass die Kriminalität und/oder Spielsucht im präjudiziellen Zeitraum tatsächlich ein erheblichen Problem darstellten und nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Auch sei nicht bewiesen worden, dass tatsächlich die Kriminalitätsbekämpfung sowie der Spielerschutz und nicht etwa bloß die Maximierung der Staatseinnahmen das wahre Ziel der Monopolreglung bilden würden. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in RZ 50 des angesprochenen Urteils heißt es im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich weiter: „Ganz abgesehen davon, dass die Geltung eines Amtswegigkeitsprinzips [..] in einem (nunmehr) gerichtlichen Strafverfahren schon generell gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf (Art. 90 Abs. 23 B-VG sowie auf ) Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 EGRC hervorruft, ist damit aber für den spezifischen Bereich der Regelung des Glücksspielmonopols nunmehr letztinstanzlich und unmissverständlich klargestellt, dass dieses jedenfalls insoweit nicht zum Tragen kommt“ „Ganz abgesehen davon, dass die Geltung eines Amtswegigkeitsprinzips [..] in einem (nunmehr) gerichtlichen Strafverfahren schon generell gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf (Artikel 90, Absatz 23, B-VG sowie auf ) Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, EGRC hervorruft, ist damit aber für den spezifischen Bereich der Regelung des Glücksspielmonopols nunmehr letztinstanzlich und unmissverständlich klargestellt, dass dieses jedenfalls insoweit nicht zum Tragen kommt“ Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass es als nicht nachvollziehbar erscheint, inwieweit die Normierung eines Amtswegigkeitsprinzips – soweit dies die Führung des Beweisverfahrens betrifft - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, zumal etwa der gerichtliche Strafprozess einem ähnlichen Prinzip folgt. Auch sind die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes in RZ 50 des Urteils C-390/12 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht so zu verstehen, dass damit allfällige verfahrensrechtliche Regelungen des Mitgliedsstaates außer Kraft gesetzt würden, sondern stellt der Gerichtshof lediglich fest, dass es dem Mitgliedstaat obliegt, dem Gericht alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die in Frage stehende Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt. Ausdrücklich spricht der Gerichtshof weiter in RZ 52 aus, dass das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen muss, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist. Somit steht jedoch fest, dass es dem nationalen Gericht durchaus obliegt, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen und amtswegig unter Heranziehung der anzuwendenden verfahrensrechtlichen Normen den Normzweck der gegenständlichen Regelungen zu beurteilen und es nicht allein darauf ankommen kann, ob der Mitgliedstaat den „Nachweis“ für die Verhältnismäßigkeit einer Norm gegenüber einem nationalen Gericht erbringt oder nicht. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Europäische Gerichtshof in RZ 51 ausdrücklich aussprach, dass der gegenständliche Nachweis – im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich - nicht durch Sachverständigengutachten erbracht werden muss. Auch ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in RZ 54 des gegenständlichen Urteils festhielt, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann. Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein muss, geht aus dem gegenständlichen Urteil ebenso nicht hervor und würde es demnach genügen, dass Spielerschutz und die Hintanhaltung der Kriminalität ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.023.5739.2014