RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/046/11324/2014 RechtssatzDie Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 47 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG), ist gemäß § 11 Abs. 5 NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146 ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des § 291a EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2010, 2008/22/0637). Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters dargelegt, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird.Die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG), ist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu beurteilen. Danach würde ihr Aufenthalt zu keiner solchen Belastung führen, wenn bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG das Haushaltseinkommen (gegenständlich das Einkommen des Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin) unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen den Haushaltsrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht (siehe insbesondere VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689 sowie VwGH vom 15.6.2010, 2008/22/0438 und VwGH vom 18.3.2010, 2008/22/0632). Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19.1.2012, 2009/22/0146 ausgeführt hat, legt das NAG im Grundsätzlichen fest, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des Paragraph 291 a, EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2010, 2008/22/0637). Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiters dargelegt, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11324.2014