RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/23565/2014 RechtssatzDer mit Gültigkeitsdauer bis 26.2.2014 befristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen. Zwar ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 NAG im Fall der Stellung eines gesetzeskonform (also nicht zu früh und nicht zu spät) gestellten Verlängerungsantrags von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auszugehen. Mit (Erlassung des Bescheids über die) Zurückweisung des Antrags endet jedoch die über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer gesetzlich angeordnete Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Dauer des Verlängerungsverfahrens. Daher ist es zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur mehr aus der Verlängerungswirkung des § 24 Abs. 1 Satz 3 NAG ergibt, nicht erforderlich, gemäß § 10 Abs. 2 NAG (zusätzlich) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist, damit der bereits abgelaufene Aufenthaltstitel "ungültig" wird (vgl. zur Feststellung der fehlenden Niederlassung jedoch nur unter Bezugnahme auf einen bereits vergangenen Zeitraum und ohne Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2007/21/0379; sowie zu der dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegenstehenden Rechtsprechung, wonach bei unstrittig beabsichtigter Niederlassung das NAG weder voraussetzt, dass ein Fremder bereits im Bundesgebiet niedergelassen ist, noch eine Grundlage dafür bietet, einen Aufenthaltstitel deswegen zu versagen, weil die Einreise nach Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, 2011/22/0124).Der mit Gültigkeitsdauer bis 26.2.2014 befristete Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits abgelaufen. Zwar ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG im Fall der Stellung eines gesetzeskonform (also nicht zu früh und nicht zu spät) gestellten Verlängerungsantrags von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auszugehen. Mit (Erlassung des Bescheids über die) Zurückweisung des Antrags endet jedoch die über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer gesetzlich angeordnete Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Dauer des Verlängerungsverfahrens. Daher ist es zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur mehr aus der Verlängerungswirkung des Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG ergibt, nicht erforderlich, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NAG (zusätzlich) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist, damit der bereits abgelaufene Aufenthaltstitel "ungültig" wird vergleiche zur Feststellung der fehlenden Niederlassung jedoch nur unter Bezugnahme auf einen bereits vergangenen Zeitraum und ohne Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2007/21/0379; sowie zu der dem vorliegenden Ergebnis nicht entgegenstehenden Rechtsprechung, wonach bei unstrittig beabsichtigter Niederlassung das NAG weder voraussetzt, dass ein Fremder bereits im Bundesgebiet niedergelassen ist, noch eine Grundlage dafür bietet, einen Aufenthaltstitel deswegen zu versagen, weil die Einreise nach Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant ist, das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, 2011/22/0124). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.23565.2014
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