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{'item': 'VGW-041/036/24251/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.08.2014 GeschäftszahlVGW-041/036/24251/2014 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.1991, Zl. 91/09/0068 ausgesprochen, dass der subjektive Arbeitskräftemangel für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darstellt. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend zu machen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 34 Z. 11 StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, es sei bekannt, dass innerhalb kurzer Zeit (also von einem Tag auf den anderen) keine Beschäftigungsbewilligungen vom AMS zu erlangen seien. In der mündlichen Verhandlung merkte er an, er habe in dieser Sache mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Er sei zu den 15 Arbeitskräften über Mundpropaganda beim Stammpersonal gekommen. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht und daher keine Zeitungsannonce gemacht. Auf Nachfrage, ob nicht überlegt worden sei, mehr zu bezahlen, erklärte der Bf, dann würde er nichts mehr verdienen. Der Bf vermochte glaubwürdig darzulegen, dass kurzfristig (aufgrund einer Kundenaktion) eine große Bestellung von Porree (von R.) eingelangt ist. Er hat die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Der Bf hat aber nicht einmal versucht, etwa über eine Leiharbeitsfirma oder dergleichen kurzfristig Hilfskräfte für die hier relevanten Tätigkeiten zu bekommen und es auch unterlassen, den Bedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages zu decken. Der Bf hat auch nicht nachgefragt, ob das Kontingent im Oktober 2013 schon ausgeschöpft gewesen ist. Wie Herr H. vom AMS mitgeteilt hat, würde man für eine Bewilligung mindestens eineinhalb bis zwei Tage brauchen, er konnte aber auch nicht angeben, ob damals noch Plätze des Kontingents frei gewesen seien. Der Bf vermochte nicht hinreichend darzutun, aus welchem Grund sein Arbeitskräftebedarf lediglich durch Übertretung des AuslBG abgewendet werden konnte bzw. aus welchem Grund ihm eine erlaubte Beschäftigung von Arbeitskräften (etwa von Inländern mit einer attraktiveren Entlohnung) nicht möglich gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0124). Ein als „Notsituation“ zu wertender Sachverhalt ist keinesfalls vorgelegen. Um einen dringenden notwendigen Arbeitskräftebedarf abdecken zu können, wäre es insbesondere auch erforderlich gewesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsuchenden eine entsprechende Entlohnung (und sonstige Rahmenbedingungen) anbietet. Der Bf hat nun nicht einmal behauptet versucht zu haben, privat oder durch Einschaltung einer Leihfirma im Inland Arbeitskräfte zu bekommen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.1991, Zl. 91/09/0068 ausgesprochen, dass der subjektive Arbeitskräftemangel für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darstellt. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend zu machen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, es sei bekannt, dass innerhalb kurzer Zeit (also von einem Tag auf den anderen) keine Beschäftigungsbewilligungen vom AMS zu erlangen seien. In der mündlichen Verhandlung merkte er an, er habe in dieser Sache mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Er sei zu den 15 Arbeitskräften über Mundpropaganda beim Stammpersonal gekommen. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht und daher keine Zeitungsannonce gemacht. Auf Nachfrage, ob nicht überlegt worden sei, mehr zu bezahlen, erklärte der Bf, dann würde er nichts mehr verdienen. Der Bf vermochte glaubwürdig darzulegen, dass kurzfristig (aufgrund einer Kundenaktion) eine große Bestellung von Porree (von R.) eingelangt ist. Er hat die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Der Bf hat aber nicht einmal versucht, etwa über eine Leiharbeitsfirma oder dergleichen kurzfristig Hilfskräfte für die hier relevanten Tätigkeiten zu bekommen und es auch unterlassen, den Bedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages zu decken. Der Bf hat auch nicht nachgefragt, ob das Kontingent im Oktober 2013 schon ausgeschöpft gewesen ist. Wie Herr H. vom AMS mitgeteilt hat, würde man für eine Bewilligung mindestens eineinhalb bis zwei Tage brauchen, er konnte aber auch nicht angeben, ob damals noch Plätze des Kontingents frei gewesen seien. Der Bf vermochte nicht hinreichend darzutun, aus welchem Grund sein Arbeitskräftebedarf lediglich durch Übertretung des AuslBG abgewendet werden konnte bzw. aus welchem Grund ihm eine erlaubte Beschäftigung von Arbeitskräften (etwa von Inländern mit einer attraktiveren Entlohnung) nicht möglich gewesen wäre vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0124). Ein als „Notsituation“ zu wertender Sachverhalt ist keinesfalls vorgelegen. Um einen dringenden notwendigen Arbeitskräftebedarf abdecken zu können, wäre es insbesondere auch erforderlich gewesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsuchenden eine entsprechende Entlohnung (und sonstige Rahmenbedingungen) anbietet. Der Bf hat nun nicht einmal behauptet versucht zu haben, privat oder durch Einschaltung einer Leihfirma im Inland Arbeitskräfte zu bekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.24251.2014

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