RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.08.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/6582/2014; VGW-041/V/028/6613/2014 RechtssatzIm vorliegenden Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass eine Ausländerin ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigt wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Ausländerin ungeachtet des vorgelegten Werkvertrages vom 18.3.2013 und des Umstandes, dass sie das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten angemeldet hat, von der V. in einem Arbeitsverhältnis verwendet und nicht auf Grundlage eines Werkvertrages zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Die Ausländerin schuldete eine Arbeitsleistung in Form von Reinigungstätigkeiten, die sie zu vorgegeben Zeiten zu erbringen und für die sie regelmäßig entlohnt wurde. Sie war sohin gegenüber der V. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig.Im vorliegenden Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass eine Ausländerin ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigt wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Ausländerin ungeachtet des vorgelegten Werkvertrages vom 18.3.2013 und des Umstandes, dass sie das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten angemeldet hat, von der römisch fünf. in einem Arbeitsverhältnis verwendet und nicht auf Grundlage eines Werkvertrages zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Die Ausländerin schuldete eine Arbeitsleistung in Form von Reinigungstätigkeiten, die sie zu vorgegeben Zeiten zu erbringen und für die sie regelmäßig entlohnt wurde. Sie war sohin gegenüber der römisch fünf. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig. In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer einer der im § 2 Abs. 2 AuslBG angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Nach Lage des Falles kommt die Beschäftigung der Ausländerin als überlassene Arbeitskraft gemäß § 2 Abs. 2 lit e AuslBG iVm § 3 Abs. 4 AÜG in Betracht. Der Annahme, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sind die Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, von der Zweitbeschwerdeführerin sei mit der V. ein echter Werkvertrag und kein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen worden. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf den vorgelegten Subvertrag. Dazu ist festzuhalten, dass sich laut diesem Vertrag die Auftragnehmerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet hat, ihr eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Danach ist davon auszugehen, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Für diese Annahme reicht aus, dass nur einer der im § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestände verwirklicht ist. Im vorliegenden Fall blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten, dass die Arbeit ausschließlich mit Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten der Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde. Schon aufgrund dieser Tatsache, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende ausländische Arbeitskraft der Zweitbeschwerdeführerin überlassen war. Darüber hinaus geht aus der Aussage der Zeugin V. unmissverständlich hervor, dass die Vereinbarung mit der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend gelautet hat, Reinigungspersonal bereit zu stellen. So wurde diese Vereinbarung auch tatsächlich gelebt. Ob die Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin Frau D. die Ausländerin nur sporadisch oder regelmäßig kontrolliert hat und somit auch der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG verwirklicht ist, ist für die Annahme des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Es liegt somit ein Fall des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG vor und damit eine Beschäftigung im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, für die eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich war. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gemäß § 2 Abs. 3 lit c AuslBG der Arbeitgeberin gleichzuhalten und ist der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Arbeitgeberin gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen berufen. Er ist für die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer einer der im Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Nach Lage des Falles kommt die Beschäftigung der Ausländerin als überlassene Arbeitskraft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, AÜG in Betracht. Der Annahme, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sind die Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, von der Zweitbeschwerdeführerin sei mit der römisch fünf. ein echter Werkvertrag und kein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen worden. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf den vorgelegten Subvertrag. Dazu ist festzuhalten, dass sich laut diesem Vertrag die Auftragnehmerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet hat, ihr eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Danach ist davon auszugehen, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Für diese Annahme reicht aus, dass nur einer der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestände verwirklicht ist. Im vorliegenden Fall blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten, dass die Arbeit ausschließlich mit Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten der Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde. Schon aufgrund dieser Tatsache, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende ausländische Arbeitskraft der Zweitbeschwerdeführerin überlassen war. Darüber hinaus geht aus der Aussage der Zeugin römisch fünf. unmissverständlich hervor, dass die Vereinbarung mit der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend gelautet hat, Reinigungspersonal bereit zu stellen. So wurde diese Vereinbarung auch tatsächlich gelebt. Ob die Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin Frau D. die Ausländerin nur sporadisch oder regelmäßig kontrolliert hat und somit auch der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG verwirklicht ist, ist für die Annahme des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG vor und damit eine Beschäftigung im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, für die eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich war. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG der Arbeitgeberin gleichzuhalten und ist der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Arbeitgeberin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen berufen. Er ist für die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.6582.2014
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