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{'item': ['VGW-041/028/6582/2014', 'VGW-041/V/028/6613/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.08.2014 GeschäftszahlVGW-041/028/6582/2014; VGW-041/V/028/6613/2014 RechtssatzInsoweit der Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Zeugin D. sei zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, ist auf § 28a Abs. 3 AuslBG zu verweisen, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einen Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die Existenz einer derartigen schriftlichen Mitteilung ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, sodass eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht vorliegt und der Erstbeschwerdeführer strafrechtlich verantwortlich bleibt.Insoweit der Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Zeugin D. sei zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, ist auf Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG zu verweisen, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam wird, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einen Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Die Existenz einer derartigen schriftlichen Mitteilung ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, sodass eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht vorliegt und der Erstbeschwerdeführer strafrechtlich verantwortlich bleibt. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 2 Satz VStG).Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, 2 Satz VStG). Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu bestreiten. Insoweit er zur subjektiven Tatseite vorgebracht hat, er habe die Bereichsleiterin angewiesen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen, ist ihm damit allein die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nämlich nicht aus, wenn ein Unternehmer im arbeitsteiligen Verfahren gewisse Angelegenheiten anderen Mitarbeitern überlässt oder überträgt, diese lediglich anzuweisen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Überdies muss er darlegen, inwieweit er Maßnahmen gesetzt hat, die die Einhaltung seiner Anweisungen gewährleisten (Kontrollsystem). Derartige Maßnahmen hat der Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt, sodass ihn der Vorwurf zumindest fahrlässigen Verhaltens trifft. Er hat auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.6582.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.