RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.08.2014 GeschäftszahlVGW-041/003/22079/2014 RechtssatzSoweit der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Strafen bekämpft, ist er im Recht. Die belangte Behörde hat entsprechend dem Strafantrag der Wiener Gebietskrankenkasse, pro Arbeitnehmer, für den die Vorlage von Unterlagen verweigert wurde, jeweils eine Strafe verhängt. Die Strafnorm des § 7i Abs. 2 AVRAG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, vor. Die Strafnorm des Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, vor. Zu dieser Strafbestimmung ist zunächst auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – zum Unterschied von der offensichtlich an § 28 Abs. 1 AuslBG orientierten Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG – welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 AZG und § 26 Abs. 1 KJBG, wo der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem VwGH 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen.Zu dieser Strafbestimmung ist zunächst auszuführen, dass der Gesetzgeber hier – zum Unterschied von der offensichtlich an Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG orientierten Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG – welche gestaffelte Strafsätze nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, davon ausgegangen ist, dass fehlende Lohnunterlagen auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz eins, AZG und Paragraph 26, Absatz eins, KJBG, wo der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem VwGH 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, u.a.) die Auffassung vertritt, dass das Fehlen von Aufzeichnungen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. Jedoch kann der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – eine größere Anzahl von Personen betroffen ist, sehr wohl zum Anlass genommen werden, um innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine höhere Strafe zu bemessen. Es war daher an Stelle der vier gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen lediglich eine Strafe zu verhängen. Bei der Bemessung der Strafe war einerseits auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass die Unterlagen für vier Arbeitnehmer nicht vorgelegt wurden, andererseits auf die ungünstigen allseitigen Verhältnisse sowie die Sorgepflichten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, ist tat- und schuldangemessen und keinesfalls zu hoch. Die Verhängung einer geringeren Strafe schiene auch nicht geeignet, sowohl den Beschwerdeführer als auch andere Arbeitgeber in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.22079.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.