RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlVGW-021/051/6041/2014 Rechtssatz§ 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BZG knüpft die Möglichkeit, Betriebseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten daran, ob in diesen Betrieben am Boden der Rechtsvorschriften des Arbeitsruhegesetzes Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeitnehmer zulässig sind. Soweit von dieser Regelung auch die im § 1 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes genannten Verkaufsstellen betroffen sind, bedeutet dies, dass diese an Sonn- und Feiertagen dann für den Warenverkauf offen gehalten werden können, wenn in diesem Unternehmenszweig Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, anderenfalls ist das Offenhalten von Verkaufsstellen – etwa auch durch den Betriebsinhaber selbst – nicht gestattet. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG knüpft die Möglichkeit, Betriebseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten daran, ob in diesen Betrieben am Boden der Rechtsvorschriften des Arbeitsruhegesetzes Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeitnehmer zulässig sind. Soweit von dieser Regelung auch die im Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes genannten Verkaufsstellen betroffen sind, bedeutet dies, dass diese an Sonn- und Feiertagen dann für den Warenverkauf offen gehalten werden können, wenn in diesem Unternehmenszweig Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, anderenfalls ist das Offenhalten von Verkaufsstellen – etwa auch durch den Betriebsinhaber selbst – nicht gestattet. Weder eine teleologische noch eine historische Interpretation bieten Anhaltspunkte dafür, dass durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert wurden, in dieses Regelungssystem eingegriffen wurde. Weder eine teleologische noch eine historische Interpretation bieten Anhaltspunkte dafür, dass durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert wurden, in dieses Regelungssystem eingegriffen wurde. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes, mit der die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes im Falle des Vorliegens einer Verordnung im Sinne des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes eingeschränkt wird, indiziert, dass auch das Regelungssystem des § 5 des Öffnungszeitengesetzes von einem Fortbestand des Zusammenspiels zwischen der Regelung des § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BZG und der auf Grundlage des § 12 Abs. 1 ARG erlassenen Verordnung ausgeht.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes, mit der die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes im Falle des Vorliegens einer Verordnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes eingeschränkt wird, indiziert, dass auch das Regelungssystem des Paragraph 5, des Öffnungszeitengesetzes von einem Fortbestand des Zusammenspiels zwischen der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG und der auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz eins, ARG erlassenen Verordnung ausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.