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{'item': ['VGW-102/013/27644/2014', 'VGW-102/013/27954/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/27644/2014; VGW-102/013/27954/2014 RechtssatzDie bekämpfte Amtshandlung der erstbelangten Behörde wurde am 19.05.2014 gesetzt; laut Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der Beilage zur Beschwerde wurde dabei nicht nur die Meldung der Prostitutionsausübung schriftlich bestätigt, sondern auch der Vermerk, wonach diese nach fremden- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sei, in die schriftliche Bestätigung aufgenommen, welche der Beschwerdeführerin ausgefolgt wurde. Daraus ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Selbst ein bloß mündlich ausgesprochenes „Verbot“, die Prostitution auszuüben, könnte nicht als Befehl aufgefasst werden, mangelt es doch am unmittelbaren Befolgungsanspruch und der widrigenfalls zu erwartenden Anwendung physischen Zwangs. Sollte also tatsächlich der in der Meldebestätigung enthaltene Hinweis, wonach die Prostitutionsausübung nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig sei, als Verbot interpretiert werden müssen, weil ihm ein normativer Gehalt unterstellt wird, so müsste die ausgefolgte Meldebestätigung, welche dieses angebliche „Verbot“ enthält, in einen Bescheid umgedeutet und nach den dafür geltenden Regeln bekämpft werden. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt jedenfalls nicht vor. Davon einmal abgesehen, spricht gegen die angenommene Normativität des Schriftstückes, dass darin die erfolgte Meldung ausdrücklich bestätigt wird. Eine Bestrafung nach dem Wiener Prostitutionsgesetz aufgrund nicht erfolgter Meldung ist damit ausgeschlossen. Da weder das Ausländerbeschäftigungs- noch das Fremdenrecht ein ausdrückliches Prostitutionsverbot vorsehen, ist es naheliegend, den gegenständlichen, in der ausgefolgten Meldungsbestätigung enthaltenen Vermerk als bloßen Hinweis auf die Rechtslage abseits des Prostitutionsgesetzes aufzufassen. Dafür spricht auch, dass die beiden damit in Beziehung stehenden Sätze in der Bestätigung ausdrücklich als „Hinweis“ gekennzeichnet sind. Die etwas unglückliche Wortwahl „Verbotsvermerk“ für den fett gedruckten Vermerk ändert daran nichts. Somit liegt diesbezüglich auch kein Bescheid vor; die Deutung als „Befehl“ ist nach den obigen Ausführungen ohnehin ausgeschlossen. Zur Rechtzeitigkeit ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, G106/2013, zu § 13 Abs. 5 AVG zu verweisen. Demnach ist es zulässig, in der Bekanntmachung von Amtsstunden durch Anschlag und im Internet kundzumachen, dass nach Ende der Amtsstunden per E-Mail oder Telefax eingelangte Schriftstücke erst am nächsten Tag als eingebracht gelten.Zur Rechtzeitigkeit ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2014, G106/2013, zu Paragraph 13, Absatz 5, AVG zu verweisen. Demnach ist es zulässig, in der Bekanntmachung von Amtsstunden durch Anschlag und im Internet kundzumachen, dass nach Ende der Amtsstunden per E-Mail oder Telefax eingelangte Schriftstücke erst am nächsten Tag als eingebracht gelten. Eine solche Kundmachung ist durch das Verwaltungsgericht Wien erfolgt. Dennoch hat der Vertreter der Beschwerdeführerin beide Beschwerden erst am letzten Tag der für die Erstbeschwerde (polizeiliche Amtshandlung) laufenden Frist um 18:21 Uhr, sohin nach Ende der Amtsstunden, gesendet. Sie gilt daher als am 01.07.2014 eingelangt und ist sohin verspätet. Der in dem gemeinsamen, als „Beschwerde“ im Singular übertitelten Schriftsatz unternommene Versuch, zwei Amtshandlungen unterschiedlicher Behörden als Einheit darzustellen, ermangelt einer nachvollziehbaren Begründung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27644.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.