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{'item': ['VGW-102/013/27644/2014', 'VGW-102/013/27954/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/27644/2014; VGW-102/013/27954/2014 RechtssatzZur Amtshandlung der zweitbelangten Behörde bringt die Beschwerdeführerin vor, der am 14.05.2014 ausgestellte Gesundheitsausweis sei am 06.06.2014 im Zuge der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten „unterdrückt“ worden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen: Der in der Wortwahl des Beschwerdeführervertreters insinuierte Vorwurf einer strafrechtlich relevanten „Urkundenunterdrückung“ überschreitet die Grenze zur Absurdität, zumal es sich um ein von der betreffenden Behörde ausgestelltes Zeugnis handelt, in welches von dieser regelmäßig Eintragungen vorzunehmen sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ist vielmehr abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin den Ausweis abgegeben habe, um die wöchentliche Untersuchung durchführen zu lassen und die Bestätigung dafür zu erhalten; da eine solche Bestätigung jedoch nicht ergangen ist, wurde auch der Ausweis zurückgehalten. Nicht behauptet wird hingegen, dass der Beschwerdeführerin der Ausweis mit Gewalt abgenommen oder unter Gewaltandrohung abgenötigt worden wäre. Eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt sohin auch hier nicht vor. Zwar kann eine Nichtausfolgung von Ausweisen in bestimmten Fällen sehr wohl als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden, jedoch nur dann, wenn nach einer freiwilligen, aber bedingten Übergabe einer Berechtigungsurkunde der eigentliche Zwangsakt in der Zurückhaltung gegen den Willen des Übergebers zu erblicken ist (VfSlg 8131/1977, 8414/1978). Nach der Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn die Entziehung dieser urkundlichen Berechtigung in ein Grundrecht eingreift, etwa die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums (z.B. des KFZ bei Einbehaltung der Zulassung oder der Kennzeichentafeln) bis auf weiteres verunmöglicht (VfSlg 12270/1990, 8414/1978). Im Übrigen gilt die Nichtherausgabe nur als behördliche Untätigkeit (VfSlg 10046/1984 m.w.N.).Zwar kann eine Nichtausfolgung von Ausweisen in bestimmten Fällen sehr wohl als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden, jedoch nur dann, wenn nach einer freiwilligen, aber bedingten Übergabe einer Berechtigungsurkunde der eigentliche Zwangsakt in der Zurückhaltung gegen den Willen des Übergebers zu erblicken ist (VfSlg 8131 aus 1977,, 8414 aus 1978,). Nach der Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn die Entziehung dieser urkundlichen Berechtigung in ein Grundrecht eingreift, etwa die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums (z.B. des KFZ bei Einbehaltung der Zulassung oder der Kennzeichentafeln) bis auf weiteres verunmöglicht (VfSlg 12270 aus 1990,, 8414 aus 1978,). Im Übrigen gilt die Nichtherausgabe nur als behördliche Untätigkeit (VfSlg 10046 aus 1984, m.w.N.). Im gegenständlichen Fall war eine urkundliche Berechtigung – vorausgesetzt der Ausweis gewährte überhaupt eine solche (dazu gleich unten 3.2.3) – gar nicht mehr vorhanden, weil mit Ablauf der Rechtswirkungen des zuletzt am 28.05.2014 ausgestellten Gesundheitszeugnisses erst eine weitere Untersuchung und ein weiteres Gesundheitszeugnis erforderlich gewesen wären, um die Tätigkeit wiederum für eine Woche fortsetzen zu dürfen. Zum Stichtag 06.06.2014, an welchem die bekämpfte Amtshandlung stattfand, wäre die Beschwerdeführerin sohin auch im Besitz ihres Ausweises, jedoch ohne aktuelles Gesundheitszeugnis, nicht mehr berechtigt gewesen, die Prostitution auszuüben. In Wahrheit geht es der Beschwerdeführerin bei dieser Beschwerde sohin nicht um die Ausfolgung des Ausweises, sondern um die Erteilung eines Gesundheitszeugnisses (wie ausführlich – und höchst zutreffend – in der Gegenschrift der zweitbelangten Behörde argumentiert wird). Da die gegenständliche Urkunde ohne dieses Zeugnis keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigt, konnte der Beschwerdeführerin durch ihre Nichtausfolgung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27644.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.