RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/27644/2014; VGW-102/013/27954/2014 RechtssatzWas die inhaltlichen Ausführungen der zweitbelangten Behörde zur Nichtausstellung des Gesundheitszeugnisses betrifft, so sei – lediglich am Rande – darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Auffassung, beim Hinweis der Landespolizeidirektion Wien handle es sich um ein Verbot, im Unrecht ist. Vielmehr ist dieser Vermerk – wie oben ausgeführt – ersichtlich nur als Hinweis konzipiert; außerdem besteht für ein Verbot in den betreffenden Gesetzen (FPG, AuslBG) gar keine Grundlage. Was hingegen das Wiener Prostitutionsgesetz anbelangt, so verpflichtet dieses nur zu einer Meldung, deren bloßer Eingang von der Landespolizeidirektion Wien zu bestätigen ist. Ein Untersagungsrecht (etwa analog dem Versammlungsgesetz) ist im Wiener Prostitutionsgesetz nicht vorgesehen. Während etwa der Organisator einer Versammlung, welche zwar angemeldet, aber untersagt worden ist, wegen Unterlassung der Anmeldung bestraft werden kann, trifft dies auf die Meldung im Wiener Prostitutionsgesetz mangels einer gesetzlichen Untersagungsgrundlage gerade nicht zu. Allein die Meldung berechtigt zur Ausübung der Prostitution. Schon von daher ist zweifelhaft, ob durch den Gesundheitsausweis, selbst mit aktuell noch gültigem Untersuchungszeugnis, überhaupt ein Recht verbrieft wird. Vielmehr handelt es sich nur um den Beweis einer Tatsache, nämlich der zeitgerecht durchgeführten Gesundheitsuntersuchung mit unbedenklichem Ergebnis für Prostitutionsausübende. Die Tatsache hat allerdings insofern normative Auswirkungen, als die Ausübung der Prostitution ohne gültiges Gesundheitszeugnis bei Strafe verboten ist. Ob wegen dieser Auswirkungen das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung steht, wenn die Gesundheitsbehörde bei der Ausstellung des wöchentlichen Zeugnisses rechtswidriger Weise untätig bleibt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Diskutierbar wäre sogar eine Straflosigkeit nach dem Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993 (nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, zB jenen, auf die die Meldungsbestätigung in ihrem „Verbotsvermerk“ hinweist!), wenn die Prostituierte trotz Bereitschaft zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung und nachweislicher physischer Gesundheit kein solches Zeugnis erhält. Insofern sind die einschlägigen Ausführungen der zweitbelangten Behörde nicht nur rechtlich unrichtig, sondern auch faktisch kontraproduktiv. Unbeschadet dieser Überlegungen stellt die Nichtherausgabe des – im vorliegenden Fall kein gültiges Zeugnis enthaltenden – Ausweises nicht einmal einen normativen Akt, geschweige denn eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Ob wegen dieser Auswirkungen das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung steht, wenn die Gesundheitsbehörde bei der Ausstellung des wöchentlichen Zeugnisses rechtswidriger Weise untätig bleibt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Diskutierbar wäre sogar eine Straflosigkeit nach dem Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993, (nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, zB jenen, auf die die Meldungsbestätigung in ihrem „Verbotsvermerk“ hinweist!), wenn die Prostituierte trotz Bereitschaft zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung und nachweislicher physischer Gesundheit kein solches Zeugnis erhält. Insofern sind die einschlägigen Ausführungen der zweitbelangten Behörde nicht nur rechtlich unrichtig, sondern auch faktisch kontraproduktiv. Unbeschadet dieser Überlegungen stellt die Nichtherausgabe des – im vorliegenden Fall kein gültiges Zeugnis enthaltenden – Ausweises nicht einmal einen normativen Akt, geschweige denn eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27644.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.