RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2014 GeschäftszahlVGW-032/023/28055/2014 RechtssatzStrafbar ist, wer als Fahrzeuglenker ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, ohne dieses mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-81... am 24. Juli 2013 um 17.05 Uhr in Wien, gegenüber der Liegenschaft B.-gasse, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug mit einem Kurzparknachweis zu kennzeichnen, wird von diesem selbst eingestanden und steht nach Durchführung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest. Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang ausführt, das gegenständliche Fahrzeug sei ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden und sei weiters die Parkometerabgabe für sein in Reparatur befindliches Fahrzeug sowie für das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte weiterhin entrichtet worden, so übersieht der Einschreiter, dass er nicht wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes bzw. einer der hierzu ergangenen Verordnungen zur Verantwortung gezogen wird, sondern verfahrensgegenständlich vielmehr die Übertretung des § 2 Abs. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist. Diese Norm verpflichtet den Fahrzeuglenker wie dargestellt im Falle des Abstellens eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dieses entsprechend zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos unterließ. Auch ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO, welche wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Parkklebers nach Anlage I der Pauschalierungsverordnung darstellen hätte können und welche so von der angesprochenen Kennzeichnungspflicht dispensieren würde, nicht erwirkt wurde.Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang ausführt, das gegenständliche Fahrzeug sei ihm als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden und sei weiters die Parkometerabgabe für sein in Reparatur befindliches Fahrzeug sowie für das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte weiterhin entrichtet worden, so übersieht der Einschreiter, dass er nicht wegen einer Übertretung des Parkometergesetzes bzw. einer der hierzu ergangenen Verordnungen zur Verantwortung gezogen wird, sondern verfahrensgegenständlich vielmehr die Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ist. Diese Norm verpflichtet den Fahrzeuglenker wie dargestellt im Falle des Abstellens eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone dieses entsprechend zu kennzeichnen, was der Beschwerdeführer jedoch zweifellos unterließ. Auch ist im gegebenen Zusammenhang auszuführen, dass für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO, welche wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Parkklebers nach Anlage römisch eins der Pauschalierungsverordnung darstellen hätte können und welche so von der angesprochenen Kennzeichnungspflicht dispensieren würde, nicht erwirkt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.023.28055.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.