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{'item': 'VGW-041/036/6658/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2014 GeschäftszahlVGW-041/036/6658/2014 RechtssatzDas Verwaltungsgericht Wien nimmt unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten als erwiesen an, dass der serbische Staatsangehörige B. auf der gegenständlichen Baustelle zur Tatzeit von der GmbH unmittelbar beschäftigt worden ist und diese Verwendung des Ausländers eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung dargestellt hat. Dass für diesen Ausländer keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen sind, blieb unbestritten. Schon deshalb, weil gegenständlich nicht dargetan wurde, dass es sich bei der behaupteten Vergabe an die A-GmbH um ein abgrenzbares, unterscheidbares „gewährleistungstaugliches“ Werk handelt, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Behauptung des Bestehens eines Werkvertrages zwischen der GmbH und der A-GmbH nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass einfache Arbeiten (unter welche auch die hier zu beurteilenden Hilfstätigkeiten fallen), die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbstständiges Werk darstellen können (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0183). Schon deshalb, weil gegenständlich nicht dargetan wurde, dass es sich bei der behaupteten Vergabe an die A-GmbH um ein abgrenzbares, unterscheidbares „gewährleistungstaugliches“ Werk handelt, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die Behauptung des Bestehens eines Werkvertrages zwischen der GmbH und der A-GmbH nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass einfache Arbeiten (unter welche auch die hier zu beurteilenden Hilfstätigkeiten fallen), die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbstständiges Werk darstellen können vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0183). Wie bereits ausgeführt, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Behauptung des Bf bezüglich des Bestehens eines Auftrages an die A-GmbH eine bloße Schutzbehauptung ist, um von seiner eigenen Fehlleistung abzulenken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist es tatsächlich nicht zu einer Auftragserteilung an irgendein anderes Unternehmen gekommen. Dass es allenfalls irgendeine Person gegeben hat, die dem Bf Herrn B. vermittelt hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 selbst angegeben, dass er eine von ihm erwähnte Person angerufen habe, diese solle ihm Leute schicken. Es sei dann Herr B. gekommen. Seine Arbeiter auf der Baustelle hätten dem Mann gezeigt, was zu machen sei. Es seien eben alles Arbeiten gewesen, die auch seine Arbeiter gemacht haben. Das Werkzeug und Material habe die GmbH zur Verfügung gestellt. Es besteht also kein Zweifel, dass Herr B. organisatorisch in den Betrieb des Bf eingegliedert gewesen ist (für die Erbringung einer Werkleistung durch die A-GmbH hat es überhaupt keinen Anhaltpunkt gegeben). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.6658.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.