RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/7034/2014 RechtssatzDie aufgrund eines fremdenpolizeilichen Auftrages durchgeführte Festnahme ist nicht in Beschwerde gezogen; gegenständlich sind lediglich die Begleitumstände, namentlich die Fixierung, das Anlegen von Handfesseln und die behaupteten Misshandlungen (Schläge bei der Fixierung, Tritte bzw Stöße im Rettungswagen). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den ursprünglich einschreitenden Polizeibeamten, welche eine Festnahme durchzuführen hatten, war für diese Beamten eine Lage gegeben, in der sie um Verstärkung nachsuchen mussten, zumal sie andernfalls Gefahr gelaufen wären, vom Beschwerdeführer mit dem spitzen Gegenstand verletzt zu werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Phase kann vertretbarer Weise als gefährliche Drohung, aber auch als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden. Im Zusammenhang mit gefallenen Äußerungen (ein Iraner opfere sich für seine Familie) und dem letztlich erfolgten Aussperren der Beamten mag es auch nicht gänzlich unvertretbar gewesen sein, eine Geiselnahme von Familienmitgliedern zu befürchten. Allerdings ist es ohnehin nicht Aufgabe der einschreitenden Beamten, das Verhalten des Beschwerdeführers bis ins Detail rechtlich zu qualifizieren, sondern lediglich eine durch den Beschwerdeführer erfolgte Gefährdung ihrer Person oder Dritter zu melden und im Hinblick auf das Bedrohungsszenario um Verstärkung zu ersuchen. Es liegt auf der Hand, dass Bedrohungsszenarien vorzugsweise nicht von den damit überforderten „gewöhnlichen“ Beamten, deren Amtshandlung unvorhergesehen eskaliert ist, gelöst werden sollen, sondern von Spezialeinheiten, die darin ausgebildet sind, solche Szenarien mit möglichst wenig Schaden für alle Beteiligten zu beenden, und die Amtshandlung dann wieder an die zuständigen Organe zu übergeben. Nicht zuletzt sieht die Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, in ihrem § 1 Abs. 2 ein solches Einschreiten in bestimmten Fällen sogar verpflichtend vor. Aus rechtlicher Hinsicht ist es daher auch unerheblich, ob anderenfalls – das heißt wenn nicht von einer möglichen Geisellage ausgegangen worden wäre – nur die (häufig für Abschiebungen mit Konfliktpotential herangezogene) W. und nicht das EKO C. eingeschritten wäre. Tatsache ist, dass die Beamten Verstärkung benötigten, weil sie sich vom Beschwerdeführer mit einem spitzen Gegenstand vertretbarer Weise bedroht fühlten.Es liegt auf der Hand, dass Bedrohungsszenarien vorzugsweise nicht von den damit überforderten „gewöhnlichen“ Beamten, deren Amtshandlung unvorhergesehen eskaliert ist, gelöst werden sollen, sondern von Spezialeinheiten, die darin ausgebildet sind, solche Szenarien mit möglichst wenig Schaden für alle Beteiligten zu beenden, und die Amtshandlung dann wieder an die zuständigen Organe zu übergeben. Nicht zuletzt sieht die Richtlinien-Verordnung – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, ein solches Einschreiten in bestimmten Fällen sogar verpflichtend vor. Aus rechtlicher Hinsicht ist es daher auch unerheblich, ob anderenfalls – das heißt wenn nicht von einer möglichen Geisellage ausgegangen worden wäre – nur die (häufig für Abschiebungen mit Konfliktpotential herangezogene) W. und nicht das EKO C. eingeschritten wäre. Tatsache ist, dass die Beamten Verstärkung benötigten, weil sie sich vom Beschwerdeführer mit einem spitzen Gegenstand vertretbarer Weise bedroht fühlten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7034.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.