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{'item': 'VGW-101/027/3920/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlVGW-101/027/3920/2014 RechtssatzIn dem von der Apothekerkammer mit Schreiben vom

  1. April 2014 vorgelegten Ergebnisbericht der Fa. G. zur Studie „Apothekennutzung durch Patienten, die eine Ambulanz aufgesucht haben“ , erstellt im Jänner 2013, wird ausgeführt, die Fragestellungen für die Studie seien spezifiziert worden, um den Kritikpunkten des VwGH Genüge zu tun. Es sei erstmals erhoben worden, wie viele Produkte durchschnittlich pro Besuch bezogen worden seien. Der bisherige „Einwohner-Gleichwert“, basierend auf der Nutzungsfrequenz, sei in der Folge mit dem Verhältnis der Durchschnittspackungen pro Apothekenbesuch im Zuge eines Ambulanzbesuchs im Vergleich zu der durchschnittlichen Packungsanzahl pro Apothekenbesuch gewichtet worden. Als Endergebnis liege der Einwohner-Gleichwert vor, geschärft durch die Berücksichtigung der Mengen. Auf dieser Grundlage könne aus der Besucherzahl von Ambulanzen die Anzahl jener „zu versorgenden Personen“ abgeleitet werden, die im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG bei der Bedarfsfeststellung zusätzlich zu den ständigen Einwohnern zu berücksichtigen seien. Im Verhältnis zur Apothekennutzung des ständigen Einwohners, der insgesamt 11,86 Mal pro Jahr eine Apotheke besuche, resultiere ein Faktor von 0,092, mit dem die Ambulanzbesucher ständigen Einwohnern gleichzusetzen seien. Auf dieser Grundlage könne aus der Besucherzahl von Ambulanzen die Anzahl jener „zu versorgenden Personen“ abgeleitet werden, die im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG bei der Bedarfsfeststellung zusätzlich zu den ständigen Einwohnern zu berücksichtigen seien. Im Verhältnis zur Apothekennutzung des ständigen Einwohners, der insgesamt 11,86 Mal pro Jahr eine Apotheke besuche, resultiere ein Faktor von 0,092, mit dem die Ambulanzbesucher ständigen Einwohnern gleichzusetzen seien. Im Berufungsverfahren vor dem UVS Wien, GZ: MIX/27/..., wurde im Zusammenhang mit der Studie „Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“ mit Frau E., welche die betreffenden Studien durchführt, ausführlich erörtert, welche statistische Grundlagen herangezogen werden, welche Stichproben plausibel sind und wie die Fa. G. bei der Erstellung von Studien für die Apothekerkammer vorgeht. Dabei wurde erläutert, das bei der Durchführung von Studien sehr konkrete Fragestellungen dazu führen können, dass ein bestimmter Prozentsatz der Befragten keine Angaben gibt, weil die Betreffenden sehr genau sind und eine Frage nicht ungenau beantworten wollten. Das hat einen Prozentsatz von nicht verwertbaren Angaben zur Folge, der die Stichprobengüte verschlechtert. Was die Stichprobenmenge betrifft wurde festgestellt, dass eine Stichprobenmenge von 2000 Befragten, wie sie bei Studien für die Apothekerkammer im Regelfall herangezogen wird, eine außergewöhnlich große Stichprobenmenge ist, da üblicherweise maximal 1000 Personen oder weniger befragt werden. Die Ausführungen im Ergebnisbericht der Fa. G. vom Jänner 2013, es sei die Fragestellung nach den bezogenen Packungen gewählt worden, weil Erhebungen hinsichtlich des wertmäßigen Umsatzes keine validen Werte liefern könnten (für 70 Prozent der Medikamente wird nur die Rezeptgebühr entrichtet), erscheinen in Hinblick auf diese Feststellungen plausibel und nachvollziehbar. Damit wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Feststellung des Durchschnittsbedarfs eines „ständigen Einwohners“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG verfügbaren Daten (Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz und dergleichen) zu erheben, entsprochen und war es aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher zulässig, auf Grundlage dieser Studie die Einwohnergleichwerte für Ambulanzpatienten zu berechnen. Die Ausführungen im Ergebnisbericht der Fa. G. vom Jänner 2013, es sei die Fragestellung nach den bezogenen Packungen gewählt worden, weil Erhebungen hinsichtlich des wertmäßigen Umsatzes keine validen Werte liefern könnten (für 70 Prozent der Medikamente wird nur die Rezeptgebühr entrichtet), erscheinen in Hinblick auf diese Feststellungen plausibel und nachvollziehbar. Damit wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Feststellung des Durchschnittsbedarfs eines „ständigen Einwohners“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG verfügbaren Daten (Medikamentenverbrauch, der Arzneimittelumsatz und dergleichen) zu erheben, entsprochen und war es aus Sicht des erkennenden Gerichtes daher zulässig, auf Grundlage dieser Studie die Einwohnergleichwerte für Ambulanzpatienten zu berechnen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Rezeptzählung habe ergeben, dass nur ein viel geringer Prozentsatz der bei der "Apotheke Z." expedierten Rezepte von Ambulanzpatienten des Gesundheitszentrum Wien-... stammten, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Bedarfsprüfung auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierendes Kundenverhalten ankommt, nicht aber auf die Frage, wo der betreffende Personenkreis seine Arzneimittel tatsächlich besorgt (VwGH vom
  2. Mai 2008, Zl. 2006/10/0254 u. 2007/10/0268 und die dort zitierte Vorjudikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.027.3920.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.