RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlVGW-101/027/3920/2014 RechtssatzDie Standorterweiterung und die Verlegung der Betriebsstätte der „V.-Apotheke“ wurde von der Konzessionärin der „Apotheke Z.“ mit der vorliegenden Beschwerde offenkundig nur deshalb bekämpft, weil sich die Zahl von 5.206 ständigen Einwohnern für die „Apotheke Z.“ durch die im Jahr 2008 von der Apothekerkammer bewilligte Verlegung der Betriebsstätte der „S. Apotheke“ (Konzessionärin: Gr.) auf 3.626 ständige Einwohner verringert hat. Diese Verlegung wurde von der Apothekerkammer bewilligt, obwohl in dem für die Konzessionserteilung an Gr. befürwortenden Gutachten die Kammer ausdrücklich festgestellt hat, ein positives Gutachten könne nur für den Fall erstattet werden, dass die Konzessionswerberin die Betriebsstätte der neu errichteten Apotheke an der Adresse T.-straße aufrecht erhält. Denn im Falle einer Verlegung der Betriebsstätte bestehe die Gefahr, dass die Konzessionswerberin näher zu einer der umliegenden öffentlichen Apotheken (nämlich der „Apotheke Z.“) heranrückt und so „entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen“ (Berufungsbescheid des UVS Wien, MIX/42/… vom 28.2.2008). Trotz dieser im Gutachten von der Apothekerkammer gemachten ausdrücklichen Einschränkung hat die Kammer mit Bescheid vom 30.09.2008 die Verlegung der Betriebsstätte der „S. Apotheke“ von der He.-straße ONr. … nach ONr. … bewilligt, wodurch es sogar zu einer Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentfernung von 500 Meter zur Apotheke der Beschwerdeführerin gekommen ist. Obwohl die Verlegung im Hinblick auf die Unterschreitung der Entfernung von 500 nur befristet beantragt wurde, erfolgte die Genehmigung unbefristet und begründungslos, sodass sich die „S.-Apotheke“ seit nunmehr 6 Jahre in der neuen Betriebsstätte befindet. Wenn die Apothekerkammer auf diese Weise Maßnahmen setzt, die in diametralem Widerspruch zu dem von der Kammer selbst (zum Schutz bestehender Apotheken) vertretenen Auffassung stehen, wird damit dem gesamten äußerst zeit- und kostenaufwändigen Verfahren der Bedarfsprüfung der Boden entzogen, zumal den betroffenen Apotheken gegen diese Maßnahmen kein Rechtsmittel zukommt. Ohne die Verlegung der Betriebsstätte der „S.-Apotheke“ würde die Zahl der zu versorgenden Personen für die "Apotheke Z." 5.206 ständige Einwohnern und 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet betragen und wäre damit ein Versorgungspotential von mehr als 5. 500 Personen im Sinne des § 10 Abs.2 Z 3 Apothekengesetz gegeben.Wenn die Apothekerkammer auf diese Weise Maßnahmen setzt, die in diametralem Widerspruch zu dem von der Kammer selbst (zum Schutz bestehender Apotheken) vertretenen Auffassung stehen, wird damit dem gesamten äußerst zeit- und kostenaufwändigen Verfahren der Bedarfsprüfung der Boden entzogen, zumal den betroffenen Apotheken gegen diese Maßnahmen kein Rechtsmittel zukommt. Ohne die Verlegung der Betriebsstätte der „S.-Apotheke“ würde die Zahl der zu versorgenden Personen für die "Apotheke Z." 5.206 ständige Einwohnern und 446 Einwohnergleichwerte für Beschäftigte im Versorgungsgebiet betragen und wäre damit ein Versorgungspotential von mehr als 5. 500 Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.027.3920.2014
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