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{'item': 'VGW-102/067/25963/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/067/25963/2014 RechtssatzGemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR

  1. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  2. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird. Der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein (vgl. etwa Eisenberger in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 31).Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird. Der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein vergleiche etwa Eisenberger in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 31). Insbesondere muss es sich um ein dem Staat zurechenbares Verhalten handeln und dabei des Näheren um ein solches der Verwaltung. Für die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, innerhalb derer es gesetzt wird. Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn sind nicht in jedem Fall – etwa wenn sie in deutlicher Überschreitung der Befugnisse bzw. eigenmächtig erfolgten – dem Staat zuzurechnen; es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass es sich um Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn handelt; soweit mit hoheitlichen Befugnissen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten im Wege einer Beleihung übertragen wurden, kann deren Handeln bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt (Aichlreiter in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art 129a B VG, Rz 40

(2004), herausgegeben von Kneihs/Lienbacher; Köhler in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B VG, Rz 50 ff
(1999), herausgegeben von Korinek/Holoubek; sowie allgemein zur Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 49, 132 und 376).Insbesondere muss es sich um ein dem Staat zurechenbares Verhalten handeln und dabei des Näheren um ein solches der Verwaltung. Für die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, innerhalb derer es gesetzt wird. Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn sind nicht in jedem Fall – etwa wenn sie in deutlicher Überschreitung der Befugnisse bzw. eigenmächtig erfolgten – dem Staat zuzurechnen; es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass es sich um Akte von Staatsorganen im organisatorischen Sinn handelt; soweit mit hoheitlichen Befugnissen ausgegliederten Rechtsträgern oder Privaten im Wege einer Beleihung übertragen wurden, kann deren Handeln bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt (Aichlreiter in Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B VG, Rz 40
(2004), herausgegeben von Kneihs/Lienbacher; Köhler in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B VG, Rz 50 ff
(1999), herausgegeben von Korinek/Holoubek; sowie allgemein zur Beleihung Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Rz 49, 132 und 376). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.067.25963.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.