RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlVGW-102/067/25963/2014 RechtssatzDie Wiener Linien GmbH & Co KG, FN …, Handelsgericht Wien, und ebenso die deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Wiener Linien GmbH, FN ..., Handelsgericht Wien, sind juristische Personen des Privatrechts und keine Staatsorgane im organisatorischen Sinn. Unternehmenszweck der Wiener Linien GmbH & Co KG ist u.a. die Errichtung von Eisenbahnanlagen und der Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes. Als Eisenbahnunternehmen betreiben die Wiener Linien GmbH & Co KG Straßenbahnen (§§ 1 iVm 5 EisbG).Die Wiener Linien GmbH & Co KG, FN …, Handelsgericht Wien, und ebenso die deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Wiener Linien GmbH, FN ..., Handelsgericht Wien, sind juristische Personen des Privatrechts und keine Staatsorgane im organisatorischen Sinn. Unternehmenszweck der Wiener Linien GmbH & Co KG ist u.a. die Errichtung von Eisenbahnanlagen und der Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes. Als Eisenbahnunternehmen betreiben die Wiener Linien GmbH & Co KG Straßenbahnen (Paragraphen eins, in Verbindung mit 5 EisbG). Gemäß § 30 Abs. 1 EisbG haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Diese Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen (§ 30 Abs. 2 EisbG). Die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen der Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben ist gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 EisbG in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes verwiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, EisbG haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Diese Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen (Paragraph 30, Absatz 2, EisbG). Die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen der Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, EisbG in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes verwiesen. Mit der Beeidigung erhalten die sohin beeideten Eisenbahnaufsichtsorgane die Stellung eines „Beliehenen“, weil sie zur Ausübung von Hoheitsgewalt befugt sind; sie sind als Organe der öffentlichen Aufsicht zu qualifizieren (Catharin in Anm 2 zu § 30 EisbG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahgesetz2
(2011); Zeleny; Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560
(566)). Das von Beliehenen im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen gesetzte Handeln ist dem beleihenden Organ (hier: dem Landeshauptmann) als Verwaltungshandeln zuzurechnen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann deren Handeln als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das allgemeine Handeln der Organe bzw. Bediensteten der juristischen Person des Privatrechts der Wiener Linien GmbH & CO KG grundsätzlich nur ihr und nicht einer anderen Person oder etwa dem Landeshauptmann zuzurechnen ist: So schließt etwa der Inhaber einer Jahreskarte einen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien und nicht mit den Landeshauptmann von Wien. Das Handeln der Beliehenen bzw. beeidigten Eisenbahnaufsichtsorgane ist dem beleihenden Landeshauptmann in dem Umfang zuzurechnen, in dem es sich innerhalb der Ermächtigungsgrenzen hält; setzt hingegen ein beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan ein Handeln, dass gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist dieses dem Beleihenden bei ausreichendem Nahebezug zu den sonstigen beliehenen Aufgaben zuzurechnen, es sei denn, die Gravität der Ermächtigungsverletzung und ihre Evidenz führt zu einem anderen Ergebnis. Das trifft im Regelfall des Falls einer erkennbaren Anmaßung hoheitlicher Funktionen zu; ein solches Verhalten ist ausschließlich dem Menschen zuzurechnen, der es setzt und dafür die zivil- und strafrechtliche Verantwortung trägt (vgl. Köhler aaO Rz 53 und Aichelreiter aaO Rz 43).Mit der Beeidigung erhalten die sohin beeideten Eisenbahnaufsichtsorgane die Stellung eines „Beliehenen“, weil sie zur Ausübung von Hoheitsgewalt befugt sind; sie sind als Organe der öffentlichen Aufsicht zu qualifizieren (Catharin in Anmerkung 2 zu Paragraph 30, EisbG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahgesetz2
(2011); Zeleny; Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560
(566)). Das von Beliehenen im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen gesetzte Handeln ist dem beleihenden Organ (hier: dem Landeshauptmann) als Verwaltungshandeln zuzurechnen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann deren Handeln als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das allgemeine Handeln der Organe bzw. Bediensteten der juristischen Person des Privatrechts der Wiener Linien GmbH & CO KG grundsätzlich nur ihr und nicht einer anderen Person oder etwa dem Landeshauptmann zuzurechnen ist: So schließt etwa der Inhaber einer Jahreskarte einen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien und nicht mit den Landeshauptmann von Wien. Das Handeln der Beliehenen bzw. beeidigten Eisenbahnaufsichtsorgane ist dem beleihenden Landeshauptmann in dem Umfang zuzurechnen, in dem es sich innerhalb der Ermächtigungsgrenzen hält; setzt hingegen ein beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan ein Handeln, dass gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist dieses dem Beleihenden bei ausreichendem Nahebezug zu den sonstigen beliehenen Aufgaben zuzurechnen, es sei denn, die Gravität der Ermächtigungsverletzung und ihre Evidenz führt zu einem anderen Ergebnis. Das trifft im Regelfall des Falls einer erkennbaren Anmaßung hoheitlicher Funktionen zu; ein solches Verhalten ist ausschließlich dem Menschen zuzurechnen, der es setzt und dafür die zivil- und strafrechtliche Verantwortung trägt vergleiche Köhler aaO Rz 53 und Aichelreiter aaO Rz 43). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.067.25963.2014