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{'item': 'VGW-021/036/23800/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/23800/2014 RechtssatzEs ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. 2013/11/0137 hinzuweisen, in dem es um einen vergleichbaren Sachverhalt gegangen ist. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof – soweit hier von Bedeutung – Folgendes ausgeführt: „1.2.

  1. Zurecht hat die belangte Behörde den von der Beschwerde als “Nichtraucherbereich II“ bezeichneten Verabreichungsbereich, der unstrittig ohne räumliche Abgrenzung von ihr in der Mall des Einkaufszentrums liegt, nicht als einen Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. § 13a TabakG qualifiziert. Sie konnte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2010, Zl. 2009/11/0209, stützen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von § 13 Abs. 1 TabakG erfasst wird und sich § 13a leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (§ 13a Abs. 2 leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (§ 13a Abs. 2 bis 5 leg.cit) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem “Raum“ iSd. § 13a Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, “der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“, hat der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom
  3. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom
  4. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten.„1.2.
  5. Zurecht hat die belangte Behörde den von der Beschwerde als “Nichtraucherbereich II“ bezeichneten Verabreichungsbereich, der unstrittig ohne räumliche Abgrenzung von ihr in der Mall des Einkaufszentrums liegt, nicht als einen Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. Paragraph 13 a, TabakG qualifiziert. Sie konnte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2010, Zl. 2009/11/0209, stützen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von Paragraph 13, Absatz eins, TabakG erfasst wird und sich Paragraph 13 a, leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 5 leg.cit) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem “Raum“ iSd. Paragraph 13 a, Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, “der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“, hat der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom
  7. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom
  8. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten. Ist aber dieser sog. “Nichtraucherbereich II“, wie die belangte Behörde richtig erkannte, gar kein Raum eines Gastgewerbebetriebes iSd. § 13a TabakG, so wäre den Vorschriften des § 13a TabakG nur Rechnung getragen, wenn in demjenigen der – für die weitere Beurteilung allein maßgeblichen – beiden Räume (der Eingangsraum mit 37 Verabreichungsplätzen und der hintere Raum mit 80 Verabreichungsplätzen), der gemäß § 13a Abs. 2 zweiter Satz als Hauptraum anzusehen ist, für die Einhaltung des Rauchverbots gesorgt ist.Ist aber dieser sog. “Nichtraucherbereich II“, wie die belangte Behörde richtig erkannte, gar kein Raum eines Gastgewerbebetriebes iSd. Paragraph 13 a, TabakG, so wäre den Vorschriften des Paragraph 13 a, TabakG nur Rechnung getragen, wenn in demjenigen der – für die weitere Beurteilung allein maßgeblichen – beiden Räume (der Eingangsraum mit 37 Verabreichungsplätzen und der hintere Raum mit 80 Verabreichungsplätzen), der gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz als Hauptraum anzusehen ist, für die Einhaltung des Rauchverbots gesorgt ist. In seinem Erkenntnis vom
  9. Mai 2011, Zl. 2011/11/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, welcher Raum als Hauptraum anzusehen ist, Folgendes ausgeführt: „Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom
  10. März 2011, Zl. 2011/11/0035, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass gemäß § 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz jedenfalls der gesamte Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vom Rauchverbot erfasst sein muss.„Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom
  11. März 2011, Zl. 2011/11/0035, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz jedenfalls der gesamte Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vom Rauchverbot erfasst sein muss. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum im Sinne des § 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz anzusehen ist.Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz anzusehen ist. Ausgehend davon, dass das Tabakgesetz eine Legaldefinition des Begriffes ,Hauptraum‘ nicht enthält, hat die belangte Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes auf die Gesetzesmaterialien Bedacht genommen. Die Erläuterungen (RV 610 BlgNr. XXIII. GP, 6) zu § 13a Tabakgesetz, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 eingefügt wurde, lauten:Ausgehend davon, dass das Tabakgesetz eine Legaldefinition des Begriffes ,Hauptraum‘ nicht enthält, hat die belangte Behörde bei der Auslegung dieses Begriffes auf die Gesetzesmaterialien Bedacht genommen. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 . GP, 6) zu Paragraph 13 a, Tabakgesetz, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, lauten: ,Mit Abs. 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht, Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50% des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als ´übergeordnet´ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts.´,Mit Absatz 2, wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht, Analog Paragraph 13, Absatz 2, kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50% des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als ´übergeordnet´ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts.´ Nach den zitierten Gesetzesmaterialien ist also die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als ,Hauptraum´ anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort – die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Insbesondere diese Kriterien (in den Erläuterungen als, wichtige Kriterien´ bezeichnet) sind daher maßgebend für die Beurteilung, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum anzusehen und demnach vom Rauchverbot erfasst ist.“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23800.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.