RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.09.2014 GeschäftszahlVGW-151/065/24117/2014; VGW-151/065/24122/2014; VGW-151/065/24127/2014 RechtssatzDie belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge, die auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ gerichtet sind, als Übergangsfälle gemäß § 81 Abs. 23 NAG behandelt. Damit unterliegt die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, zumal diese Übergangsbestimmung nur auf Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 87/2012, welche ab dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch anhängig sind, anzuwenden ist. Da § 81 Abs. 23 NAG Verfahren nach § 41a Abs. 7 NAG nicht umfasst, war die Weiterführung der gegenständlichen Verfahren nach Ablauf des
- Dezember 2013 nach dem Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 41a Abs. 7 NAG vielmehr mit der Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013 (FNG-Anpassungsgesetz), ersatzlos aufgehoben. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurden u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/51/EU (Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie) umgesetzt. § 41a Abs. 7 NAG konnte aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, mit der der Anwendungsbereich auch auf Personen ausgeweitet wurde, die internationalen Schutz genießen, daher entfallen.Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge, die auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ gerichtet sind, als Übergangsfälle gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG behandelt. Damit unterliegt die belangte Behörde einem Rechtsirrtum, zumal diese Übergangsbestimmung nur auf Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des
- Dezember 2013 noch anhängig sind, anzuwenden ist. Da Paragraph 81, Absatz 23, NAG Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG nicht umfasst, war die Weiterführung der gegenständlichen Verfahren nach Ablauf des
- Dezember 2013 nach dem Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG vielmehr mit der Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (FNG-Anpassungsgesetz), ersatzlos aufgehoben. Mit dem FNG-Anpassungsgesetz wurden u.a. die Vorgaben der Richtlinie 2011/51/EU (Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie) umgesetzt. Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG konnte aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, mit der der Anwendungsbereich auch auf Personen ausgeweitet wurde, die internationalen Schutz genießen, daher entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.24117.2014